Sind Hausrat, Gebäude oder Betrieb gegen Sturmschäden versichert, zahlen die Versicherer ab Windstärke 8. Sturm ist nach den Versicherungsbedingungen eine "wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8". Nach der Beaufort- Skala entspricht dies einer Windgeschwindigkeit von 17,2 bis 20,7 m pro Sekunde bzw. 62 bis 74 km pro Stunde (Zweige brechen von den Bäumen, das Gehen im Freien ist erheblich erschwert). Kann Windstärke 8 am Schadenort durch meteorologische Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden, leisten die Versicherer dennoch, wenn bestimmte in den Versicherungsbedingungen beschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Schäden am Kraftfahrzeug kommen Teil- und Vollkaskoversicherung ebenfalls ab Windstärke 8 für Schäden auf, die der Sturm direkt am Fahrzeug verursacht hat (z. B. Umkippen). Außerdem ersetzen sie Schäden, die durch umherfliegende Gegenstände (Ziegel oder Äste) angerichtet werden. Bei einem durch Sturm bewirkten Fahrfehler steht nur die Vollkaskoversicherung für einen Schaden ein, vorausgesetzt, es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Personenschäden trägt die Kranken-, Dauerschäden die private Unfallversicherung.