Versicherungsglossar



Werter Kunde, hier finden Sie diverse Erläuterungen bzw. Definitionen aus dem gesamten Bereich der Versicherung.

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  • Die nicht für die Risikoübernahme und Kosten verbrauchten Beitragsteile, die verzinslich angesammelt werden, bilden das Deckungskapital des LV-Vertrages. Kündigt man den Vertrag vorzeitig, erhält man den Rückkaufswert ausbezahlt, das üblicherweise um einen geringen Kostenabschlag verringerte Deckungskapital.
  • Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Kapitalwert der bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Versicherungsleistungen und Rückgewährbeträgen in der Lebens-, Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. In der Lebensversicherung das Kapital, das aus dem Teil des Beitrags entsteht und verzinslich angesammelt wird, der nicht für Risikodeckung und Kosten verbraucht wird. Der dabei zugrunde liegende Jahreszins wird als "rechnungsmäßiger Zins" bezeichnet. Strenge Vorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellung sowie ein für ihre Einhaltung verantwortlicher Aktuar und die Anlage des zum Deckungsstock gehörenden Vermögens stellen für den Versicherungsnehmer eine wichtige Garantie für die Erfüllbarkeit seiner vertraglichen Ansprüche dar.
  • Das Recht eines jeden EU-Versicherers, in einem anderen EU-Land Versicherungsgeschäfte zu betreiben, ohne dort niedergelassen zu sein; seit 1. Juli 1994 realisiert.
  • Selbst abgeschlossenes Geschäft der Erstversicherer; im Gegensatz zum indirekten, das heißt in Rückdeckung genommenes Geschäft von Rück- und Erstversicherern.
  • Der von den Lebensversicherungsunternehmen erwirtschaftete Überschuß wird der "Rückstellung für Beitragsrückerstattung" (RfB) zugeführt, aus der die Überschußanteile der einzelnen Versicherungsnehmer gespeist werden. Dieses Verfahren wurde durch die sogenannte Direktgutschrift verbessert. Ein Teil des Überschusses wird den Versicherten nun unmittelbar gutgeschrieben. Damit führt die Direktgutschrift zu einer von vornherein höheren Verzinsung des Vorsorgekapitals als mit dem Rechnungszins.
    1. Erstversicherer im Gegensatz zum Rückversicherer.
    2. Versicherer ohne Außendienst ("Direktvertrieb").
    3. Direktversicherung ist außerdem die Bezeichnung für Lebensversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (siehe dort).
  • (siehe auch betriebliche Altersversorgung) Schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Lebensversicherung ab, bei der letztere direkt bezugsberechtigt sind, spricht man von einer Direktversicherung. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig. Für den Arbeitnehmer gelten sie als Arbeitslohn, der in bestimmtem Umfang steuerlich begünstigt ist ).
  • Vertrieb ganz ohne oder mit nur sehr wenigen Versicherungsvertretern. Vertragsabschluß erfolgt in aller Regel auf dem Postweg.
  • Die Kombination von gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und Lebensversicherung, die heute weitgehend üblich ist, nennt der Fachmann Drei-Säulen-System der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge. Eine umfassende Absicherung, um vor allem im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten, ist allein mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erzielen.
  • Siehe auch Selbstbehalt, Selbstbeteiligung. Anteil des Versicherungsnehmers am Schaden in EURO oder Prozent.

    Anteil des Versicherungsnehmers am Schaden in EURO oder Prozent.
  • (Erstprämie) Erster Beitrag, der zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig ist. Erst wenn das Versicherungsunternehmen diesen erhalten hat, besteht der beantragte Versicherungsschutz. Auch alle Folgebeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnitts zu zahlen. Das kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. (vgl. vorläufiger Versicherungsschutz und Widerrufsrecht).

    Einlösungsbeitrag (Erstprämie) Erster Beitrag, der zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig ist. Erst wenn das Versicherungsunternehmen diesen erhalten hat, besteht der beantragte Versicherungsschutz. Auch alle Folgebeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnitts zu zahlen. Das kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. (vgl. vorläufiger Versicherungsschutz und Widerrufsrecht).
  • Eine Lebensversicherung, deren Beiträge bei Vertragsabschluß in einer Summe bezahlt werden. So wird z.B. bei Eintritt in den Ruhestand häufig eine Rentenversicherung ( auf sofort beginnende Leibrente) abgeschlossen, indem alle Beiträge auf einmal bezahlt werden. Dazu kann man auch die Leistung aus einer Kapitalversicherung heranziehen, d.h., nach Vertragsablauf kann man die Kapitalversicherung in eine Rentenversicherung umwandeln.
  • Alter des Versicherten bei Vertragsbeginn, wobei der Geburtstag entscheidend ist, der dem Vertragsbeginn am nächsten liegt. Das Eintrittsalter eines 27jährigen zum Beispiel, der drei Monate nach Vertragsabschluß 28 Jahre alt wird, lautet daher 28 Jahre.
  • Alter des Versicherten beim regulären Vertragsende.
  • Bezeichnung des Versicherungsfalls, bei dem die versicherte Person den regulären Vertragsablauf erlebt. Um die Versicherungsleistung zu erhalten, muß man den Versicherungsschein an das Unternehmen senden, die letzte Beitragszahlung nachweisen und angeben, wohin die Versicherungsleistung überwiesen werden soll.
  • Versicherung auf erstes Risiko liegt vor, wenn der Versicherer vereinbarungsgemäß in Abweichung von der abdingbaren Vorschrift des § 56 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG den Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht.
  • Nach dem Sozialversicherungsrecht ist eine Person erwerbsunfähig, wenn sie regelmäßig nicht mehr als zwei Stunden täglich einer Arbeit nachkommen kann. Mit der privaten Absicherung der Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit über einen Lebensversicherungsvertrag ist automatisch auch die Erwerbsunfähigkeit versichert (siehe auch "Berufsunfähigkeit").
  • Von der Beitragseinnahme aus Verträgen zur Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung haben die Versicherungsunternehmen die den Ländern zustehende Feuerschutzsteuer zu zahlen. Das gleiche gilt für die Verbundene Wohngebäude- und Verbundene Hausratversicherung, sofern das Feuerrisiko mitversichert ist. In diesen Fällen unterliegen bei Gebäudeversicherungen 25 Prozent und bei Hausratpolicen 20 Prozent des Versicherungsbeitrags der Feuerschutzsteuer. Der Steuersatz selbst beträgt seit 1. Juli 1994 generell 8 Prozent. Anders als bei der Versicherungsteuer ist das Versicherungsunternehmen der Steuerschuldner.
  • Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung bei Lebensversicherungen innerhalb der letzten drei Jahre (häufig auch der letzten fünf Jahre) vor Vertragsablauf. Es wird das volle Deckungskapital zuzüglich Schlußüberschußanteile ausgezahlt. Jedoch muß diese vorzeitige Auszahlung aufgrund des Zinseffektes zwangsläufig geringer sein als die reguläre Ablaufleistung.
  • Die von den Versicherungsnehmern selbst aufgebrachten Versicherungsbeiträge; in der Verbandsstatistik Beiträge im Kalenderjahr ohne Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Lebens und private Krankenversicherung), aber einschl. Nebenleistungen.
  • Haftpflicht ohne Verschulden des Schädigers. Es genügt ein ursächlicher Zusammenhang (Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, Anlagenhaftung beim Umwelthaftungsgesetz). Schmerzensgeld kann nach deutschem Recht nicht beansprucht werden.
  • Kennzeichnet den Grundgedanken jeder Versicherung: die Bedrohung einer Mehrheit von Personen durch ein und dieselbe Gefahr, deren Verwirklichungsrisiko vom Versicherer gegen Zahlung von Versicherungsbeiträgen übernommen wird.
  • Die Anlagepolitik der Lebensversicherungunternehmen unterliegt den Vorschriften des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes. Bei der Kapitalanlage werden möglichst große Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und angemessene Mischung und Streuung verlangt. Die bevorzugten Anlageformen sind: Schuldscheindarlehen an Bund, Länder, Gemeinden und Industrieunternehmen, festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Hypothekendarlehen sowie Grundbesitz. Daß die Vermögenswerte ordnungsgemäß angelegt sind, darüber wacht ein Treuhänder.
  • Grundprinzip - nicht "Vertrag" im Rechtssinn - der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach die Jüngeren die Renten der Alten finanzieren. Die aktiv im Berufsleben Stehenden sorgen mit ihren Beiträgen für den Lebensunterhalt der Rentner. Die Problematik des Generationenvertrages liegt in seiner Empfindlichkeit durch demographische Einflüsse.
  • "Grundgesetz" der Versicherungswirtschaft, wahrscheinlichkeitstheoretische Vorhersage über den künftigen Schadenverlauf: Je größer die Zahl der erfaßten Personen, Güter und Sachwerte, die von der gleichen Gefahr bedroht sind, desto geringer ist der Einfluß von Zufälligkeiten. Betrachtungen über den Zufall beim Würfelspiel führten zum Entstehen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, mit deren Hilfe Voraussagen über die Häufigkeit von Zufallsereignissen möglich sind. Als eigentlicher Schöpfer der Wahrscheinlichkeitsrechnung gilt der Franzose Blaise Pascal (1623-1662). Das Gesetz der großen Zahl sagt nichts darüber aus, wer von einem Schaden getroffen wird, wohl aber, wie viele der in der Risikogemeinschaft Zusammengeschlossenen von einem bestimmten Unglücksfall ereilt werden.

  • Eine Gesundheitsprüfung ist im allgemeinen die Voraussetzung für den Abschluß einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen der zu versichernden Person (vergleiche ärztliche Untersuchung).
  • Tabelle der Unfallversicherer zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Für den Fall des vollständigen Verlustes oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile sind in dieser Tabelle feste Prozentsätze angegeben
  • Die "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr", besser bekannt unter der Bezeichnung "Grüne Karte", bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes; außerdem enthält sie wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Grundlage für das Grüne-Karte-System ist das sogenannte Londoner Abkommen von 1949, dem alle europäischen Länder (Ausnahme: Albanien, europäische Staaten der ehemaligen UdSSR) sowie eine Reihe von Mittelmeer-Anrainerstaaten und Staaten im Nahen Osten angehören. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen. Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das sogenannte Kennzeichen-Abkommen: Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich. Verlangt wird sie noch bei Fahrten in die Türkei, nach Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowenien und Kroatien (für die anderen Teilstaaten des ehemaligen Jugoslawien gelten derzeit kriegsbedingte Sonderregelungen). Italien verzichtet zwar auf die Kontrolle der Grünen Karte bei der Einreise, sie sollte aber dennoch mitgeführt werden. Die Grüne Karte ist kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.
  • In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) mitversichert. In der Verbundenen Wohngebäude- und in der Sturmversicherung lassen sie sich - meist gegen einen geringen Beitragsaufschlag - einschließen. Nach den Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB '88 und '92) sind sie generell mitversichert. Auch die Hausratversicherung kommt für Schäden durch Hagel auf (VHB '84/VHB '92). Bei der "klassischen" Hagelversicherung handelt es sich um eine spezielle Form der landwirtschaftlichen Versicherung. Hier haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden, der an den versicherten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht.
  • Besondere Form der Lebensversicherung, auch Aussteuerversicherung genannt. Versicherungsleistung wird bei Heirat, spätestens (meist) zum 25. Geburtstag des Kindes fällig. Das Mädchen darf bei Vertragsabschluß nicht älter als 10, der Junge nicht älter als 12 Jahre sein. Versichert ist außerdem der Versorger (in der Regel ein Elternteil): bei seinem Tod entfällt die weitere Beitragszahlung

  • Sie können neben Banken, Bausparkassen und staatlichen Institutionen auch von Versicherern gewährt werden. Hierbei gewährt der Versicherer bis zu einer Höhe von maximal 80 % der Gesamtfinanzierungssumme ein Darlehen, welches durch eine Hypothek abgesichert wird. Als Tilgungsinstrument dient bei den Versicherern üblicherweise eine kapitalbildende Lebensversicherung. Es sind Versicherungsbeiträge und Zinsen zu bezahlen. Zur Tilgung der Hypothek dient die Versicherungsleistung am Ende der Vertragsdauer. Die Versicherungsbeiträge sind im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerbegünstigt. Stirbt der Versicherte vorzeitig, wird die Hypothek sofort und vollständig zurückgeführt, sofern die Höhe der Versicherungssumme und der Hypothek übereinstimmen.
  • Von Erst- oder Rückversicherern in Rückdeckung genommenes Geschäft.
  • Auch Vertrags- oder Privatversicherung genannt; Zweig der Vorsorge, der alle Versicherungseinrichtungen umfaßt, die nicht der Sozialversicherung zuzuordnen sind. Begriff stellt auf die individuelle Vertragsgestaltung des Versicherungsschutzes ab. Im Gegensatz zur Sozialversicherung ist die Individualversicherung grundsätzlich marktwirtschaftlich organisiert: Die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherern und Kunden beruhen auf autonomen Entscheidungen. Einschränkungen der Autonomie ergeben sich aus der materiellen Staatsaufsicht über Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertragsgesetz.

  • Kein einheitlicher Versicherungszweig, Oberbegriff der verschiedenen Deckungenmöglichkeiten industrieller Risiken (Feuer-, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, Haftpflicht-, Transportversicherung sowie Technische Versicherungen).
  • Der Anspruch auf Versicherungsleistungen richtet sich in der Unfall- und in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Invaliditätsgrad. Die Unfallversicherung zahlt bei unfallbedingtem dauernden Verlust der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) die volle, bei Teilinvalidität zahlt sie den dem Grade der Invalidität entsprechenden Teil der Invaliditätsversicherungssumme (siehe auch "Gliedertaxe"). In der Berufsunfähigkeitsversicherung orientiert sich der Invaliditätsgrad an der Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls. Geleistet wird meist bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent.
  • Mit dem Abschluß einer Invalititätsversicherung schützt man sich gegen die finanziellen Folgen einer Invalitität. Im Versicherungsfall wird ohne weitere Beitragszahlungen eine Rente - in der Regel bei einer mindestens 50prozentigen Berufsunfähigkeit - in der voll vereinbarten Höhe gezahlt.
  • Die Versicherer, insbesondere die Lebensversicherungsunternehmen, haben das zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angesammelte Vermögen nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes sicher, rentabel und liquide anzulegen. Sie sind dabei zu einer angemessenen Mischung und Streuung der Anlagen verpflichtet. Die Anlage ist möglich in Darlehen (Schuldscheine, Hypotheken), Wertpapieren (Aktien, festverzinsliche Papiere, Investmentanteile), aber auch in Grundbesitz u. a. Die Lebensversicherer erwirtschaften mit ihren Kapitalanlagen Erträge, die in die Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer eingehen. Die Lebensversicherten sind am Überschuß der Unternehmen zu rund 98 Prozent beteiligt.
  • Meistverbreitete Form der Lebensversicherung.Bei der Kapitallebensversicherung wird im gegensatz zur Rentenversicherung die Leistung im Versicherungsfall durch einmalige Zahlung des vertragslich festgelegten Betrages (Versicherungssumme) erbracht. Eine spätere Verrentung der Kapitalleistung ist möglich. Formen der Kapitallebensversicherung sind die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, die Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin (z.B. Aussteuerversicherung), die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Risikoversicherung (temporäre Todesfallversicherung).
  • Finanzierungsform der Assekuranz. Jeder Versicherungsnehmer spart die später fälligen Leistungen selbst an. Anders als beim Umlageverfahren der Sozialversicherung sorgt jede Generation über Kapitalbildung für sich selbst. Dies macht die Individualversicherung gegenüber demographischen Einflüssen unempfindlich, vor allem in der gemischten Kapitallebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Pflegeversicherung, der privaten Krankenversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bereits eingetretene Schäden sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht versicherbar.
  • Setzen sich zusammen aus den Kapitalerträgen eines Geschäftsjahres, dem Vortrag aus einem Überschuß des Vorjahres, den Kapital- und Währungsgewinnen. Abgezogen werden bezahlte Zinsen, Kapital- und Währungsverluste sowie Abschreibungen.
  • Bei einer Kapitalversicherung mit - in der Regel weniger als 12 Jahren Laufzeit unterliegen die Zinserträge der Kapitalertragsteuer. Kündigt der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren, so wird die Steuer vom Versicherungsunternehmen einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt
  • Versicherung von Schäden an Fahrzeugen (Auto, Moped, Flugzeug, Schiff ) und Baugeräten.
  • Versicherungsunternehmen, das verschiedene Zweige der Schadenversicherung (einschließlich Unfallversicherung) betreibt. Im Gegensatz dazu Unternehmen der Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz und Kreditversicherung.
  • Auch Kostensatz genannt; Verhältnis der Betriebskosten zu den Beitragseinnahmen in Prozent; meist beschränkt auf das prozentuale Verhältnis der "Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb" zu den Beiträgen (nach Abzug der auf das abgegebene Rückversicherungsgeschäft entfallenen Anteile).
  • (siehe auch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung) Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muß diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
  • Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat. Unabhängig vom Abschlußdatum gilt dies auch für die Kfz-Versicherung. Bei den übrigen Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 in Westdeutschland abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als 5 Prozent ausmacht - es sei denn, der Umfang des Versicherungsschutzes verändert sich. Beträgt die Verteuerung gegenüber Vertragsbeginn insgesamt mehr als 25 Prozent, so kann der Kunde ebenfalls innerhalb eines Monats kündigen. Ein vor 1992 in Ostdeutschland abgeschlossener Vertrag läßt sich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheides beenden, sofern man nicht Selbständiger oder Freiberufler ist. Handelt es sich um vor dem 1. Januar 1991 in Westdeutschland abgeschlossene Schadenpolicen, so ist eine Kündigung statthaft, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent verteuert (Rechtsschutzversicherung: 15 bzw. 30 Prozent).
  • Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate (Kfz-Haftpflicht: einen Monat) vor Ablauf gekündigt werden. Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsverträge sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Für andere Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden (Kfz-Haftpflicht: einen Monat). Dieses Kündigungsrecht gilt - außer in der Krankheitskosten- Vollversicherung - für den Versicherer gleichermaßen.
    - Bei zwischen dem 1. Januar 1991 und 25. Juni 1994 abgeschlossenen Mehrjahresverträgen besteht ein Kündigungsrecht zum Ende jedes dritten oder darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn man beim Abschluß unter mindestens vier Vertragslaufzeiten wählen konnte, ein nach der Laufzeit gestaffelter Rabatt von 5 bis 10 Prozent eingeräumt wurde und sich der Kunde für eine langfristige Laufzeit entschieden hat.
    - Für langfristige Verträge, die vor 1991 in Kraft getreten sind, gilt grundsätzlich die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Urteile des BGH vom 13.7.1994 und 22.2.1995, wonach Zehnjahrespolicen vorzeitig gekündigt werden dürfen, betreffen ausschließlich Verträge mit vorgedruckter Laufzeit im Antragsformular.
    - In den neuen Bundesländern gilt für bis 1992 von Privatpersonen abgeschlossene Verträge ein jährliches Kündigungsrecht mit einmonatiger Kündigungsfrist. Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler kommen nicht in den Genuß dieser Sonderbestimmung.
  • Versicherungsbeitrag, den der Versicherer in einem Geschäftsjahr einnimmt.
  • Die versicherbaren Risiken sind: Todesfall, Altersversorgung, Berufsunfähigkeit, Unfalltod, Heirat und Pflegebedürftigkeit. Es gibt knapp 30 gängige Versicherungsformen: Am wichtigsten ist die Kapitallebensversicherung, die neben dem Todesfallrisiko (Hinterbliebenenversorgung) auch die eigene Altersvorsorge (bei Ablauf des Versicherungsvertrags) umfaßt. Nur im Todesfall des Versicherten zahlt die "Risiko-Lebensversicherung"; sie dient nicht der Altersvorsorge. Als "Rentenversicherung" abgeschlossen, erhält der Versicherte bis zum Lebensende eine regelmäßige Leibrente garantiert. Die "vermögensbildende Lebensversicherung" entspricht den besonderen Erfordernissen des Vermögensbildungsgesetzes (Begrenzung des Höchstbeitrags auf 936 DM jährlich u. a.). Die "selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung" zahlt im Falle vorzeitiger Berufsunfähigkeit im allgemeinen mindestens 50 Prozent. Der Versicherungsschutz kann - in Verbindung mit einer kapitalbildenden Lebens- bzw. Rentenversicherung oder einer Risikoversicherung - durch Zusatzversicherungen gegen die Risiken Unfälle, Berufsunfähigkeit und Pflege sinnvoll ergänzt werden. Etwa jede zweite Hauptversicherung wird heute mit Zusatzschutz abgeschlossen.
  • Die gebräuchlichste Form der privaten Rentenversicherung ist die Leibrente. Sie wird bis zum Lebensende des Versicherten bezahlt. Es ist möglich, Hinterbliebenenrenten einzuschließen. Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags (sofort beginnende Leibrente) erworben werden.
  • Anteil der gesamten Versicherungsleistungen an den Brutto-Beitragseinnahmen in Prozent. In der Lebensversicherung handelt es sich bei den Versicherungsleistungen um die ausgezahlten und die den Leistungsreserven zugeführten Beträge (Zuwachs der Leistungsverpflichtungen). Für die Private Krankenversicherung werden die Gesamtaufwendungen berücksichtigt (Leistungen für Versicherungsfälle sowie Aufwendungen für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckungsrückstellung).
  • Gesetzlich und vertraglich geregeltes Verfahren, nach dessen Durchführung der Versicherungsnehmer im Fall des Zahlungsverzugs den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz einbüßt.
  • Mehrere Erstversicherer beteiligen sich mit bestimmten Quoten an einem Risiko
  • Betrag, der für die Neuanschaffung einer Sache oder den Wiederaufbau eines Gebäudes nötig ist. Typische Neuwertversicherungen sind die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung.
  • Recht eines EU-Versicherers, in jedem anderen EU-Land eine Niederlassung zu den für Inländer gültigen Bedingungen zu errichten.
  • Möglichkeit der "Verrentung" des Auszahlungsbetrages (Erlebensfallsumme) einer ablaufenden Kapitallensversicherung.
  • Sie kann eine freiwillige Sozialleistung mit Aufwendungen des Arbeitgebers oder eine Umwandlung von Gehaltsteilen eines Arbeitnehmers in Versicherungsbeiträge sein.

    Eine Möglichkeit ist die Direktversicherung als eine übliche Form der betrieblichen Altersversorgung in Klein- und Mittelbetrieben. Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben seiner Mitarbeiter ab und zahlt die Beiträge an das Versicherungsunternehmen. Im Versicherungsfall erhalten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen dann das Geld direkt vom Lebensversicherungsunternehmen. Weitere Möglichkeiten sind die Pensionskasse, ein von einem Großunternehmen selbst getragener und finanzierter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit Versorgungsleistungen für Betriebsangehörige, die Unterstützungskasse, eine rechtlich selbständige Sozialeinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, welche gesetzlich gegen Insolvenz gesichert ist und die Pensionszusagen, ein unmittelbares Versorgungsversprechen des Arbeitgebers.
  • Lebens-, Private Kranken-, allgemeine Unfallversicherung.

  • Ist der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist, so wird eine Pflegerente gezahlt, unabhängig davon, ob die Pflege im Heim oder zu Hause erfolgt.
  • Zunehmend wird die ältere, selbständige Pflegerentenversicherung der Lebensversicherung durch die neue, preisgünstigere Pflegerenten-Zusatzversicherung ersetzt. Diese private Zusatzpflegerente wird entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit bis zum Tod gezahlt. Voraussetzung: Der Versicherte muß infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos werden, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Weitere Beitragszahlungen sind dann nicht mehr erforderlich. Die Rente wird auch unabhängig davon erbracht, ob die Pflege im Heim oder zu Hause im Kreis der Familie erfolgt.
  • Die Pflegepflichtversicherung übernimmt die Kosten der ambulanten (seit 1. April 1995) und stationären Pflege (seit 1. Juli 1996) im Rahmen des Pflege-Versicherungsgesetzes für alle privat und gesetzlich Krankenversicherten. Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung können durch private Versicherungen ergänzt werden (Pflegetagegeld-, Pflegekosten-, Pflegerentenversicherung).
  • Pflicht zum Abschluß einer Versicherung aufgrund Gesetzes oder Satzung. So muß jeder Kraftfahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter). Vorgeschrieben ist auch eine Haftpflichtversicherung für Atomanlagen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, eine Haftpflichtversicherung für Flugzeuge und für bestimmte Berufe (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Architekten, Ingenieure, Schausteller, Jäger). Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker u. a. können sich der Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht entziehen.
  • Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Police genannt.
    Unter einer Versicherungsscheinnummer zusammengefaßte und dokumentierte Verträge und Risiken.
  • Die Beleihung eines Lebensversicherungsvertrages, auch "Policendarlehen" genannt, ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Dies ist meist günstiger als ein Bankkredit. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparvorgang enthalten.
  • Die gebräuchlichste Form der privaten Rentenversicherung ist die Leibrente. Sie wird bis zum Lebensende des Versicherten bezahlt. Es ist möglich, Hinterbliebenenrenten einzuschließen. Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags (sofort beginnende Leibrente) erworben werden.
  • Neben der Sterbetafel spielt der Rechnungszins eine ausschlaggebende Rolle für die Kalkulation von Lebensversicherungsbeiträgen. In der Lebensversicherung schreibt er die Mindestverzinsung der Deckungsrückstellungen (siehe dort) vor. Seit dem 1. Juli 1994 sind 4% vorgeschrieben.Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, muß der Rechnungszins so festgesetzt werden, daß er auch in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden kann. Dem Versicherungsnehmer werden hierdurch keine Zinserträge vorenthalten, da ihm der Unterschied zwischen Rechnungszins und Zinsertrag für die Kapitalanlagen des Lebensversicherungsunternehmens als Überschußbeteiligung zugute kommt. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat nach dem 2. Weltkrieg nur einen Rechnungszins von 3 Prozent im Jahr zugelassen. Für die seit 1987 geltenden neuen Tarife wurde der Rechnungszins auf 3,5 Prozent angehoben. Im Zuge des europäischen Binnenmarktes ist seit 1. Juli 1994 zur Kalkulation des Beitrags auch ein höherer Rechnungszins möglich, wobei sich 4 Prozent am Markt durchgesetzt haben. Der Rechnungszins wird in 2000 erneut geändert werden.
  • Zur Beurteilung der Rentabilität einer Lebensversicherung bieten sich vergangenheits- und zukunftsbezogene Betrachtungsweisen an. Stets ist zu berücksichtigen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse einem ständigen Wandel unterworfen sind und heutige Annahmen sich in der Zukunft ändern können. Da die kapitalbildende Lebensversicherung nicht nur ein Sparvorgang ist, sondern auch Versicherungsschutz bietet, ist ein Vergleich mit anderen Sparformen nicht ohne weiteres möglich. Eine Berechnung von Prof. Dr. Farny weist unter Zugrundelegung eines Eintrittsalters von 30 Jahren und einer Vertragslaufzeit von mind. 24 Jahren für die Vergangenheit eine Erlebensfallrendite von 5,5 Prozent aus. Eine Fortschreibung auf der Grundlage der obigen Annahmen in die Zukunft führt zu einer eher noch verbesserten Rendite der Lebensversicherung.
  • Die Zahlung der Rente ist für eine bestimmte Zeit - meistens fünf oder zehn Jahre - garantiert, auch wenn der Rentner während dieser Zeit stirbt. Die Renten werden dann an die Hinterbliebenen (siehe auch Leibrente) weitergezahlt.
  • Seit Mitte der siebziger Jahre liegt die Zahl der Geburten unter der Zahl der Sterbefälle (Problematik des "Generationenvertrages"). Finanzieren heute zwei Erwerbstätige einen Rentner, so muß ab dem Jahre 2030 ein Erwerbstätiger für einen Rentner aufkommen. Mit der Rentenreform 1992 wurde die Rentenfinanzierung der Bevölkerungsentwicklung angepaßt. Das bedeutet: Nicht mehr die Brutto-, sondern die Nettolöhne bestimmen die jährliche Anpassung gesetzlicher Altersrenten. Des weiteren wird die Lebensarbeitszeit schrittweise auf das 65. Lebensjahr verlängert, bei vorzeitigem Rentenbezug vermindert sich die Rente für jedes Jahr um rund 3,6 Prozent, Ausbildungszeiten werden abgewertet u. a.
  • Die gebräuchlichste Form der privaten Rentenversicherung ist die Leibrente. Sie wird bis zum Lebensende des Versicherten bezahlt. Es ist möglich, Hinterbliebenenrenten einzuschließen. Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags (sofort beginnende Leibrente) erworben werden.

  • Gegenstand der Versicherung.
    Schaden/Leistung:

    Das versicherte Risiko ist der Gegenstand des Versicherungsvertrages, beschrieben durch das versicherte Subjekt/Objekt, die Gefahren, die nachteilig auf das Objekt einwirken können, sowie den Versicherungsumfang.

    Unter Risiko wird hier die Gefahr bzw. das Wagnis verstanden, die zum Eintritt des Schadens führen kann. Im Sachbereich wird hierfür auch der Begriff "versicherte Gefahr" verwendet.

    Beispiel: Feuer
  • Teil des Versicherungsbeitrags (Prämie), der nach Abzug von Kosten zur Deckung der voraussichtlichen Schadenaufwendungen verbleibt.
  • Die Risikoversicherung wird auch kurze Todesfallversicherung genannt und nur im Todesfall ausgezahlt. Sie dient vor allem der Absicherung finanzieller Verpflichtungen wie zum Beispiel Hypotheken- oder Ratenzahlungen. Kapital wird bei dieser Versicherungsform nicht gebildet. Man kann bei Abschluß dieser Versicherung bereits ein Umwandlungsrecht vereinbaren. Dann kann man später ohne erneute Gesundheitsprüfung die Risikoversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung umwandeln.
  • Beitragszuschlag zum Ausgleich eines erhöhten Risikos, etwa in der Unfallversicherung bei Ausübung gefährlicher Sportarten und bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten oder in der Lebens- wie auch in der Privaten Krankenversicherung für gesundheitliche Erschwernisse.
  • Der bei der Kündigung einer Lebensversicherung zu erstattende Betrag wird Rückkaufswert oder Rückvergütung genannt. Im ersten Jahr nach Vertragsabschluß ist in der Regel noch kein Rückkaufswert vorhanden. Da das Versicherungsunternehmen das Todesfallrisiko trägt und für die Vertragseinrichtung und Vertragsverwaltung Kosten anfallen, können dem Kunden aber auch bei einer späteren Kündigung nicht alle gezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Erst gegen Ende der Vertragslaufzeit übersteigt die Rückvergütung im Normalfall die Summe der gezahlten Beiträge.

  • Die von den Lebensversicherern erwirtschafteten Überschüsse müssen größtenteils den Versicherten gutgeschrieben werden. Tatsächlich lag dieser Wert in den letzten Jahren zwischen 97 und 98 Prozent. Ein Teil der Überschüsse wird mittels der sogenannten Direktgutschrift dem Kunden direkt gutgebracht. Der andere Teil wird zunächst einer besonderen Rückstellung, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), zugeführt und aus dieser mit einer zeitlichen Verzögerung zur Weitergabe an die einzelnen Versicherungen entnommen. Die Höhe der in einem bestimmten Geschäftsjahr fällig werdenden Überschußanteile wird vom Versicherer bereits ein bis zwei Jahre vorher festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Hierdurch wird vermieden, daß kurzfristige Schwankungen in den Jahresergebnissen auch dann zu einer laufenden Anpassung der Überschußbeteiligung zwingen, wenn die Überschußkraft über einen längeren Zeitraum unverändert bleibt. - In der Privaten Krankenversicherung werden aus der RfB die Beträge für die Beitragsrückvergütung (siehe dort) und die gebuchten Beiträge zur Abmilderung von Beitragsanpassungen (siehe "Beitrag") entnommen.

  • Dieses (siehe Versicherungsantrag) gilt, wenn dem Kunden bereits bei Antragstellung sowohl die Versicherungsbedingungen als auch alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verbraucherinformationen überreicht worden sind. Die Rücktrittserklärung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherer abzusenden.
  • Entlastet den Erstversicherer; Teile des vom Kunden übernommenen Risikos werden auf einen Rückversicherer gegen Zahlung eines Rückversicherungsbeitrags abgewälzt, vereinfacht "Versicherung der Versicherer".
  • Versicherungsbeitrag, den der Erstversicherer an den Rückversicherer für den vertraglich zugesicherten Rückversicherungsschutz bezahlt
  • Zahlungen und Rückstellungen für die im Geschäftsjahr verursachten Schäden einschließlich der Aufwendungen für die Schadenregulierung.
  • Begriff aus der Beitragskalkulation: durchschnittlicher Schadenaufwand je Risiko in einem Jahr. Ferner: Zahl der Schäden mal Schadendurchschnitt für eine Versicherungssparte in einem Jahr.
  • Durchschnittlicher Schadenaufwand (gezahlt und zurückgestellt) je Schadenfall.

  • Im voraus wirksame Beitragsermäßigung (Kraftfahrtversicherung); bemißt sich nach der Dauer der Schadenfreiheit. So erreichen Pkw-Fahrer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- wie auch in der Vollkaskoversicherung den höchsten Rabatt nach 18 schadenfreien Kalenderjahren. Man zahlt dann nur noch 30 Prozent des Grundbeitrags.
  • Gibt in Promille an, wie viele Schäden innerhalb eines Jahres auf tausend versicherte Risiken entfallen.
  • In Prozent ausgewiesener Anteil der Schadenaufwendungen an den auf das Geschäftsjahr entfallenen, das heißt "verdienten" Beiträgen.
  • Auch unkorrekterweise "Schadenreserve" genannt; Rückstellung zur Deckung verursachter, aber noch nicht abgewickelter Schäden
  • Deckt Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Es gilt das Bereicherungsverbot für den Anspruchsberechtigten. Im internationalen Sprachgebrauch oft Nicht-Personenversicherung genannt: Sachversicherungen (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserversicherung u.a.) sowie Kraftfahrt-, Allgemeine Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Transport-, Kreditversicherung u.a.
  • Im Kalenderjahr bei den Mitgliedsunternehmen angefallene Schäden. In der Schadenversicherung werden Schäden im Beteiligungsgeschäft entsprechend der Anzahl der Beteiligten erfaßt.
  • Rückstellung zum Ausgleich von Schwankungen im Schadenverlauf mehrerer Jahre. Aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
  • Diese Klausel steht im Antrag. Mit seiner Unterschrift ermächtigt der Kunde das Versicherungsunternehmen, die Angaben zu seiner Gesundheit bzw. zu Vorerkrankungen bei Ärzten, Krankenhäusern usw. zu prüfen. Er entbindet mit dieser Erklärung seine Ärzte von der Schweigepflicht.
  • Das Verhältnis des Netto-Beitrags (auch Beitrag für eigene Rechnung, das heißt der nach Abzug des Beitrags für das in Rückdeckung gegebene Rückversicherungsgeschäft verbleibende Beitrag) zur Brutto-Beitragseinnahme.
  • Versicherungsfälle sind je nach Vertragstyp Ablauf des Vertrages, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen folgende Dokumente:


    1. Versicherungsschein
    2. Beleg der letzten Beitragszahlung
    3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und
    4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungswiese des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt, genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen.

    Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis fünf - Jahren nach Vertragsabschluß Selbstmord, wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Versicherungsleistung erbracht.

  • Die gesetzliche Rentenversicherung ist für die meisten Arbeitnehmer Pflichtversicherung. Auch Selbständige, Freiberufler, Hausfrauen und von der Versicherungspflicht befreite Angestellte können ihr freiwillig angehören. Häufig ist sie die einzige Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung. Da die gesetzliche Rentenversicherung aber im allgemeinen nur eine Grundversorgung bietet, bleibt eine Versorgungslücke zwischen Rente und letztem verfügbaren Einkommen, die um so größer ist, je höher der Verdienst über dem Durchschnitt liegt.
  • Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur in rechtlich selbständigen Unternehmen betrieben werden. Die deutsche Versicherungsaufsicht läßt eine Spartenkombination mit diesen Versicherungen nicht zu. Rechtsschutzversicherungen können seit 1990 auch von Kompositversicherern angeboten werden, wenn bei Schadenfällen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen die Regulierung übernimmt.
  • Schäden, die vor dem Bilanzstichtag eingetreten oder verursacht, dem Versicherer jedoch noch nicht bekannt sind.
  • Angebot der Privaten Krankenversicherer an ältere Versicherte, die 65 Jahre oder älter sind und über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren verfügen. Der Beitrag dieses Tarifs ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt. Die Leistungen entsprechen im wesentlichen denen der GKV.
  • Nach dem Rechnungszins ist die Sterbetafel wichtigste Rechnungsgrundlage der Lebensversicherer. Sie beschreibt den durch Tod verursachten Schrumpfungsprozeß einer Personengruppe. Die Lebensversicherungsunternehmen rechnen mit den DAV-Sterbetafeln 1994 T und 1994 R. Der günstigeren Lebenserwartung von Frauen wird durch eine eigene Frauensterbetafel mit der Folge niedrigerer Beiträge Rechnung getragen.

  • Die Lebensversicherung unterliegt wegen ihres Vorsorgecharakters einer besonderen steuerlichen Behandlung. Die Beiträge können im Rahmen der Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Allerdings beträgt die Mindestlaufzeit für derart steuerbegünstigte kapitalbildende Lebensversicherungen zwölf Jahre. Die ausgezahlte Versicherungssumme und die Überschußanteile sind einkommensteuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit eingehalten wird und der Todesfallschutz wenigstens 60 Prozent der gesamten Beitragssumme beträgt. Zur Zeit ist eine Besteuerung von Zinsen aus Lebensversicherungen in der Diskussion. Bei Renten aus einer Lebensversicherung gilt, daß nur die Ertragsanteile steuerpflichtig sind. Das sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von beispielsweise 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 27 Prozent. Leistungen, die im Todesfall erbracht werden, unterliegen nur der Erbschaftsteuer, doch gelten hier hohe Freibeträge.
  • Abzug vom Guthaben des Versicherungsnehmers bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall.
  • Fortfall laufender Lebensversicherungsbeiträge aufgrund von Rückkauf, Umwandlung in beitragsfreie Versicherungen und sonstigem vorzeitigem Abgang, ausgedrückt in Prozent des mittleren laufenden Bestandsbeitrags.
  • Sind Hausrat, Gebäude oder Betrieb gegen Sturmschäden versichert, zahlen die Versicherer ab Windstärke 8. Sturm ist nach den Versicherungsbedingungen eine "wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8". Nach der Beaufort- Skala entspricht dies einer Windgeschwindigkeit von 17,2 bis 20,7 m pro Sekunde bzw. 62 bis 74 km pro Stunde (Zweige brechen von den Bäumen, das Gehen im Freien ist erheblich erschwert). Kann Windstärke 8 am Schadenort durch meteorologische Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden, leisten die Versicherer dennoch, wenn bestimmte in den Versicherungsbedingungen beschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Schäden am Kraftfahrzeug kommen Teil- und Vollkaskoversicherung ebenfalls ab Windstärke 8 für Schäden auf, die der Sturm direkt am Fahrzeug verursacht hat (z. B. Umkippen). Außerdem ersetzen sie Schäden, die durch umherfliegende Gegenstände (Ziegel oder Äste) angerichtet werden. Bei einem durch Sturm bewirkten Fahrfehler steht nur die Vollkaskoversicherung für einen Schaden ein, vorausgesetzt, es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Personenschäden trägt die Kranken-, Dauerschäden die private Unfallversicherung.
  • Ursprünglich Begriff aus der katholischen Soziallehre, wonach im Staat auf der obersten Ebene nur das geregelt werden soll, was von der unteren Ebene nicht gewährleistet werden kann. Danach steht es dem Staat nicht zu, sich um Probleme zu kümmern, die von den Bürgern in Eigenverantwortung selbst gelöst werden können. Für die Absicherung individueller Risiken hat der einzelne selbst Sorge zu tragen. Das Kollektiv kommt hilfsweise da zum Zuge, wo der einzelne oder eine Gemeinschaft überfordert ist. Wesensmerkmal der Individualversicherung als eines auf Freiwilligkeit und Eigenverantwortung beruhenden Sicherungssystems.
  • Der Tarif ist der Fachausdruck für die verschiedenen Angebote der Lebensversicherungsunternehmen. Der Tarif ist Bestandteil des Versicherungsprodukts. Er ist der Algorithmus, nach dem für die versicherbaren Interessen einer Gefahrenklasse Beiträge für Versicherungsschutz berechnet werden.

    Die Hauptelemente eines Tarifs sind:


    • das versicherbare Interesse
    • die zu tragende Gefahr
    • die zu regulierenden Schäden
    • die versprochenen Leistungen
    • die zu tragenden Kosten
    • die entsprechenden Beiträge
    • die nötigen Reserven
    • der notwendige Rückversicherungsschutz
  • Lebensversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (z.B. Ausbildungsversicherung). Die Versicherungsleistung wird auf jeden Fall zu einem festen Termin fällig.
  • Das Vermögen von Lebensversicherungsunternehmen, aber grundsätzlich auch von Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, ist zum weit überwiegenden Teil in besonderer Weise "gebunden", um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge auf Dauer sicherzustellen. Daher wird der Deckungsstock, die bilanzierte Rückstellung für künftige Leistungen, von einem Treuhänder - nicht vom Aktuar - überwacht; er ist vom Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens unter Mitwirkung des Bundesaufsichtsamtes zu bestellen. - In der Privaten Krankenversicherung ist bei Bedingungs- und Beitragsanpassungen die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, da die Aufsichtsbehörde nach dem neuen Versicherungsrecht nur noch nachträglich einschreiten kann.
  • Tarifierungsform in der Autoversicherung: Die Fahrzeugmodelle bzw. Konstruktionsgruppen von Fahrzeugen werden je nach ihrem Schadenverlauf in sogenannte Typklassen (in der Autohaftpflicht: 10-25; in Kasko 10-40) zusammengefaßt. Den einzelnen Typklassen sind Modelle mit weitestgehend gleichartigem Schadenverlauf zugeordnet.
  • Finanzierungsart der Sozialversicherung: Finanzierung der laufenden Renten aus laufenden Beiträgen (Generationenvertrag). Überschußbeteiligungen sind nicht möglich, da nur die gesetzlich vorgeschriebene Schwankungsreserve als Kapital vorhanden ist. Ein Beispiel für das Umlageverfahren ist die gesetzliche Rentenversicherung.
  • Sie kann den Versicherungsschutz ergänzen, allerdings nur in Verbindung mit einer kapitalbildenden Lebens- bzw. Rentenversicherung oder einer Risikoversicherung, die hierbei als Hauptversicherung bezeichnet wird. Durch die Unfall-Zusatzversicherung erhöht sich bei Unfalltod die vereinbarte Versicherungssumme.
  • Versicherungssumme ist kleiner als der (Neu-)Wert aller versicherten Sachen; führt zu einer Kürzung der Entschädigungsleistung durch den Versicherer.
  • Auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag, d. h. zuzüglich der Beitragsüberträge des Vorjahres und abzüglich der Überträge des Folgejahres.
  • Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann, muß dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (derzeit bis zu 5 Millionen DM bei Personenschäden, bei mehreren Geschädigten 15 Millionen DM und bis zu 1 Millionen DM für Sachschäden) versichert.

    Sie darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig (Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung usw.) keinen Ersatz erhalten kann. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt; bei sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) werden die Kosten erstattet, die über 1000 DM hinausgehen. Wurden Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe auch in diesen Fällen bis zu 15 Millionen DM. Etwa 3 200 Anträge - davon 60 Prozent Fälle von pflichtwidrig nicht versicherten Fahrzeugen - werden jährlich reguliert.

    Die Entschädigungsleistungen bringen die deutschen Autoversicherer auf. Seit Ende 1994 übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen. Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Fonds abführen, bis alle Schäden abgewickelt sind. Die Verkehrsopferhilfe wiederum kann im Konkursfall von den Schädigern bis zu 5 000 DM Regreß fordern.

  • Grundlage des Haftpflichtrechts und der Haftpflichtversicherung. Sie enthält die Verpflichtung zum Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens. Grundlage ist der § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
  • Die versicherte Person (Versicherter) ist diejenige natürliche Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Die vereinbarte Leistung ist fällig, wenn während der Versicherungsdauer bei der versicherten Person das versicherte Ereignis (z.B. Tod, Erleben, Berufsunfähigkeit) eintritt.
  • Leistungsversprechen für den Schadenfall, in der Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall. Nach Dieter Farny: "Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit. Oder: Transfer einer Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer gegen Zahlung einer (tendenziell) festen Prämie." Kommt dieser Transfer durch freiwillige Entscheidungen zustande, spricht man von Individualversicherung (Privat-, Vertragsversicherung). In der Sozialversicherung hingegen erfolgt der Beitritt im wesentlichen kraft Gesetzes und hat somit Zwangscharakter.
  • siehe Lebensversicherungsabschluß
  • Die Individualversicherung unterliegt in Deutschland seit 1901 einer umfassenden Staatsaufsicht. Vorrangige Aufgabe der Aufsicht ist es, die Belange der Versicherten zu wahren. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) in Berlin beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) mit Sitz in Deutschland und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Wichtigste Aufgaben: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen. Das deutsche Aufsichtssystem hat für die ständige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu sorgen; es nimmt dadurch die Gläubigerinteressen der Versicherungsnehmer wahr.
  • Regeln für die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und Versicherers, gegebenenfalls ergänzt durch besondere Versicherungsbedingungen, legen Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes fest. Die AVB gehören zum Geschäftsplan des Versicherers und brauchen seit Jahresmitte 1994 nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt zu sein.
  • Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise nach Annahme des Antrages durch das Unternehmen und Zahlung des ersten Beitrages, frühestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn.
  • Freiberufler, die ihre Auftraggeber in Versicherungsfragen, vor allem vor Vertragsabschluß, neutral, eigenverantwortlich und ohne Eigeninteresse beraten müssen. Ihre Tätigkeit unterliegt dem Rechtsberatungsgesetz und darf nur von Personen betrieben werden, die von der jeweils zuständigen Justizbehörde dazu befugt wurden. Versicherungsberatern ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen untersagt. Ein Honorar für die Beratung dürfen sie nur von ihrem Auftraggeber erhalten.
  • Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Im Erlebensfall endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
  • Versicherungsfälle sind je nach Vertragstyp Ablauf des Vertrages, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen folgende Dokumente:

    1. Versicherungsschein
    2. Beleg der letzten Beitragszahlung
    3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und
    4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungswiese des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt, genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen.

    Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis fünf - Jahren nach Vertragsabschluß Selbstmord, wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Versicherungsleistung erbracht.

  • Ergebnis der Leistungserstellung für die Versicherungsnehmer. Die Versicherungsleistungen eines Geschäftsjahres werden gemessen durch die Aufwendungen für Versicherungsfälle (siehe "Schadenaufwand") sowie in der Lebens- und der Privaten Krankenversicherung auch durch den Zuwachs der Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern (Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, Überschußguthaben). Wie bei den Beitragseinnahmen ist auch hier zwischen brutto und netto zu unterscheiden. Die Differenz besteht in Schadenzahlungen, die der Rückversicherer erbringt. In der Lebensversicherung kommen noch die Rückkäufe und Abgangsentschädigungen hinzu.
  • Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und den Versicherungsbeitrag schuldet. Muß nicht mit dem Versicherten oder Bezugsberechtigten identisch sein.
  • Pflicht zum Abschluß einer Versicherung aufgrund Gesetzes oder Satzung. So muß jeder Kraftfahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter). Vorgeschrieben ist auch eine Haftpflichtversicherung für Atomanlagen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, eine Haftpflichtversicherung für Flugzeuge und für bestimmte Berufe (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Architekten, Ingenieure, Schausteller, Jäger). Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker u. a. können sich der Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht entziehen.
  • Finanzielle Obergrenze der Leistung, die der Versicherer zu erbringen hat; in der Lebensversicherung die garantierte Leistung.
  • Gesamtheit von Beitragsüberträgen, Schadenrückstellungen sowie Deckungsrückstellungen und sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen. In der Lebensversicherung kommt dem Deckungskapital sowie den Rückstellungen für Überschüsse an Versicherte besonders große Bedeutung zu.
  • Geschäftsergebnis, das aus Produktion und Absatz von Versicherungsschutz erzielt wird (siehe auch "Versicherungstechnische Rechnung").
  • Versicherungsbeiträge zur Schaden- und Unfallversicherung unterliegen der Versicherungsteuer (mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Warentransportversicherung seit 1. Juli 1995). Der Steuersatz beträgt seit Jahresbeginn 1995 15 Prozent. Für Hagel-, Seeschiffskasko- und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind die Steuersätze niedriger. Lebens- und Krankenversicherungen sind vom Gesetzgeber wegen ihrer besonderen sozialen Bedeutung von der Versicherungsteuer ebenso ausgenommen wie die Beiträge zur Sozialversicherung. Soweit die Beiträge auch der Feuerschutzsteuer unterliegen, beträgt der Versicherungsteuersatz nicht 15, sondern 10 Prozent, da hier die Beiträge kumuliert mit Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer belastet sind. Dies führt dazu, daß seit der Anhebung vom 1. Januar 1995 in der Hausratversicherung (Feuerrisikoanteil 20 Prozent) der Steuersatz 14,0 Prozent und in der Wohngebäudeversicherung (Feuerrisikoanteil 25 Prozent) der Steuersatz 13,75 Prozent beträgt. Das Versicherungsteueraufkommen steht ausschließlich dem Bund zu. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Der Versicherer zieht die Versicherungsteuer für Rechnung des Versicherungsnehmers ein (1995: 14,1 Milliarden DM) und führt sie an das Finanzamt ab. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Inland gelegene Risiken bei einem ausländischen Versicherer versichert werden.
  • Personen, die berechtigt sind, für andere Versicherungsverträge abzuschließen oder anzubahnen. Man unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern, Angestellten im Außendienst und Versicherungsmaklern. Selbständige Versicherungsvertreter, ob haupt- oder nebenberuflich, stehen in Vertragsverhältnissen zu Versicherungsunternehmen, in denen u.a. Vollmachten und Provisionen (z. B. für Vermittlung, Betreuung, Inkasso) geregelt sind. Der Versicherungsmakler wird vom Versicherungsnehmer regelmäßig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt. Aufgrund des sog. Maklerauftrages nimmt er vor allem die Interessen der Versicherungsnehmer wahr. Er ist deren "Sachwalter". Die Vergütung für den Abschluß von Versicherungsverträgen erhält er in der Praxis allein vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer sog. Courtagevereinbarung.
  • Verträge, die in der Verbandsstatistik bei den Mitgliedsunternehmen bestehen. Beteiligungen werden als eigene Verträge gezählt (Sachversicherung u. a.).
  • Überschüsse bei Lebensversicherungsunternehmen entstehen durch eine rentable Anlage der Beiträge, eine rationelle Verwaltung und dadurch, daß weniger Todesfälle eintreten, als bei der Beitragskalkulation angenommen wird. Nahezu der gesamte Überschuß wird als Überschußbeteiligung an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Die wichtigsten Überschußverteilungssysteme sind das Bonussystem und die verzinsliche Ansammlung. Beim Bonussystem werden die jährlichen Überschußanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Dadurch erhöht sich Jahr für Jahr die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall. Insbesondere der Todesfallschutz erhöht sich bereits frühzeitig. Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschußanteile dagegen beim Versicherungsunternehmen angespart und verzinst. Dieser angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen wird dann zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Dies führt in der Regel zu einer höheren Erlebensfall-Leistung als beim Bonussystem.
  • Unter der "laufenden Verzinsung der Kapitalanlagen" wird in der Lebensversicherung nach der Verbandsformel die laufende Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen verstanden: der Saldo der laufenden Erträge und laufenden Aufwendungen für Kapitalanlagen dividiert durch den durchschnittlichen Kapitalanlagebestand mal 100. Hingegen stellt die amtliche Statistik (BAV) auf die "laufende Bruttoverzinsung" ab; sie versteht darunter: die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen (Zinsen, Erträge aus Grundstücken, Beteiligungen u.a.) in Prozent des durchschnittlichen Kapitalanlagebestandes.
  • Viele Lebensversicherungsunternehmen bieten für den Todesfall vorläufigen Versicherungschutz in begrenzter Höhe an. Voraussetzung für diesen Versicherungschutz ist, daß der erste Betrag gezahlt oder eine Ermächtigung zum Beitragseinzug erteilt worden ist. Der vorläufige Versicherungschutz beginnt vor dem eigentlichen Versicherungschutz und endet mit dem Beginn des regulären Versicherungschutzes oder mit der Ablehnung des Versicherungsantrags.
  • ie Lebensversicherung unterliegt wegen ihres Vorsorgecharakters einer besonderen steuerlichen Behandlung. Die Beiträge können im Rahmen der Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Allerdings beträgt die Mindestlaufzeit für derart steuerbegünstigte kapitalbildende Lebensversicherungen zwölf Jahre. Die ausgezahlte Versicherungssumme und die Überschußanteile sind einkommensteuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit eingehalten wird und der Todesfallschutz wenigstens 60 Prozent der gesamten Beitragssumme beträgt. Zur Zeit ist eine Besteuerung von Zinsen aus Lebensversicherungen in der Diskussion. Bei Renten aus einer Lebensversicherung gilt, daß nur die Ertragsanteile steuerpflichtig sind. Das sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von beispielsweise 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 27 Prozent. Leistungen, die im Todesfall erbracht werden, unterliegen nur der Erbschaftsteuer, doch gelten hier hohe Freibeträge
  • Der Antragsteller kann seine auf den Abschluß eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich widerrufen. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung beim Versicherer oder dem Versicherungsvermittler. Der Versicherungsnehmer ist auf dieses Widerrufsrecht im Antragsvordruck ausdrücklich hinzuweisen. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr, bei der Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes durch den Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers und wenn der Antragsteller Vollkaufmann ist.
  • Sind bei Antragstellung nicht alle Informationen ausgehändigt worden, kann nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und aller übrigen Verbraucherinformationen innerhalb von 14 Tagen dem Vertrag widersprochen, also vom Widerspruchsrecht (siehe Police) Gebrauch gemacht werden.

  • Wert einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt; im Gegensatz zum Neuwert (Neuanschaffungspreis) oder ursprünglichen Anschaffungspreis. Entspricht dem Neuwert abzüglich eines Betrages für Alter, Abnutzung und Gebrauch.
  • Unter der Rufnummer 0180-25 026 kann man nach einem Unfall rund um die Uhr erfahren, bei welcher Versicherung das Fahrzeug des Unfallgegners haftpflichtversichert ist. Gegebenenfalls wird die Schadenmeldung an die Versicherung weitergeleitet, oder man wird direkt mit der zuständigen Regulierungsstelle verbunden.
  • Neben der Sterbetafel spielt der Rechnungszins eine ausschlaggebende Rolle für die Kalkulation von Lebensversicherungsbeiträgen. In der Lebensversicherung schreibt er die Mindestverzinsung der Deckungsrückstellungen (siehe dort) vor. Seit dem 1. Juli 1994 sind 4% vorgeschrieben.Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, muß der Rechnungszins so festgesetzt werden, daß er auch in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden kann. Dem Versicherungsnehmer werden hierdurch keine Zinserträge vorenthalten, da ihm der Unterschied zwischen Rechnungszins und Zinsertrag für die Kapitalanlagen des Lebensversicherungsunternehmens als Überschußbeteiligung zugute kommt. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat nach dem 2. Weltkrieg nur einen Rechnungszins von 3 Prozent im Jahr zugelassen. Für die seit 1987 geltenden neuen Tarife wurde der Rechnungszins auf 3,5 Prozent angehoben. Im Zuge des europäischen Binnenmarktes ist seit 1. Juli 1994 zur Kalkulation des Beitrags auch ein höherer Rechnungszins möglich, wobei sich 4 Prozent am Markt durchgesetzt haben. Der Rechnungszins wird in 2000 erneut geändert werden.
    1. Zusätzlicher Privatversicherungsschutz zum Sozialversicherungsschutz, z.B. Krankenhaustagegeldversicherung.
    2. Erweiterung einer Hauptversicherung oder einer bestehenden Versicherung um einen Zusatzschutz, z.B. Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung in Ergänzung zu einer Risikolebensversicherung oder kapitalbildenden Lebensversicherung.

    Siehe Berufsunfähigkeits- und Unfall-Zusatzversicherung Pflegerentenzusatzversicherung

  • Sie wird auch Zuwachs- oder dynamische Lebensversicherung genannt. Beiträge und Versicherungssumme werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Maßstab für die Erhöhung der Beiträge ist meistens die Steigerung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter. Einige Lebensversicherungsunternehmen empfehlen für die Dynamisierung auch feste Prozentsätze. Heute werden in der Regel beide Erhöhungsmöglichkeiten zusammen angeboten. Obwohl sich durch die Anpassungsversicherung der Versicherungsschutz ständig erhöht, ist keine weitere Gesundheitsprüfung nötig, sofern nicht zwei Anpassungen nacheinander ausgelassen werden. (Siehe auch "Dynamische Lebensversicherung")
  • Abschlussaufwendungen in Prozent abgegrenzte Bruttoprämien
  • Nach dem neuen Versicherungsrecht müssen Lebensversicherer und Private Krankenversicherer (Vollversicherung) einen "verantwortlichen Aktuar" benennen, der auf die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu achten hat. Ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung werden vorausgesetzt.
  • Regeln für die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und Versicherers, gegebenenfalls ergänzt durch besondere Versicherungsbedingungen, legen Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes fest. Die AVB gehören zum Geschäftsplan des Versicherers und brauchen seit Jahresmitte 1994 nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt zu sein.
  • Nicht-versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen, vor allem Abschreibungen auf Betriebseinrichtungen, Aufwendungen für Altersversorgung, Steuern sowie Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen (ohne technischen Zins).
  • Durch das neue Versicherungsrecht wird den PKV-Unternehmen vorgeschrieben, 80 Prozent ihrer gesamten freien Überzinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen Alterungsrückstellungen. Die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den schon heute "alten" Versicherten verwandt. Die zweite Hälfte dient allen Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und Beitragsentlastung im Alter.
  • Sie wird auch Zuwachs- oder dynamische Lebensversicherung genannt. Beiträge und Versicherungssumme werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Maßstab für die Erhöhung der Beiträge ist meistens die Steigerung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter. Einige Lebensversicherungsunternehmen empfehlen für die Dynamisierung auch feste Prozentsätze. Heute werden in der Regel beide Erhöhungsmöglichkeiten zusammen angeboten. Obwohl sich durch die Anpassungsversicherung der Versicherungsschutz ständig erhöht, ist keine weitere Gesundheitsprüfung nötig, sofern nicht zwei Anpassungen nacheinander ausgelassen werden. (Siehe auch "Dynamische Lebensversicherung")
  • Schaden/Leistung: Entschädigungs-, Haftungs-, Kosten-, Leistungsanspruch

    Berechtigte oder unberechtigte Aufforderung an das VU, aufgrund einer Deckungszusage, einer anderen vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung eine Leistung zu erbringen.
  • Schaden/Leistung: Partner, der für sich oder einen Dritten einen Anspruch stellt.
  • Der Antragsteller der Lebensversicherung ist der Versicherungsnehmer, der Kunde des Versicherungsunternehmens. Er unterschreibt den Antrag, benennt den oder die Bezugsberechtigten, zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sein eigenes Leben und setzt sich selbst als Bezugsberechtigten ein. Er ist dann gleichzeitig versicherte Person und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung.
  • Der Versicherungskunde ist beim Abschluß, bei einer Änderung oder einer Wiederherstellung seines Lebensversicherungvertrages dazu verpflichtet, seinen derzeitigen und vergangenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß zu schildern. Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt sie nicht richtig an, dann spricht der Fachmann von "einer Verletzung der Anzeigepflicht". Ist eine solche nachzuweisen, so kann das Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß bzw. nach Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages - bei Berufsunfähigkeitsversicherungen innerhalb von zehn Jahren - von diesem zurücktreten.
  • Traditioneller Ausdruck für Versicherungswirtschaft (Individualversicherung).
  • Aus Frankreich stammende Dienstleistung, bei der nicht der herkömmliche Versicherungs- und Kostenerstattungsgedanke im Vordergrund steht. Vielmehr besteht die Aufgabe der Assistance darin, dem Kunden in einer aktuellen Notlage unmittelbar zu helfen. Das heißt: weltweite, unbürokratische Hilfe rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Geboten werden technische und medizinische Hilfsdienste, sofortige Kostenübernahme-Zusagen gegenüber Leistungserbringern, Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers, Hilfestellung bei Verlust von Reisedokumenten und Reisezahlungsmitteln, bei Diebstahl und Totalschaden, Erkrankung, Unfall und Verletzung. Assistance-Leistungen können Bestandteil einer Verkehrs-Service-Versicherung (Schutzbriefversicherung), einer Auslandsreise-Krankenversicherung oder einer Kraftfahrtversicherung sein. Für den Versicherer bieten Assitstance-Leistungen die Möglichkeit, Regulierungskosten einzusparen.
  • Zeit zwischen dem Abschluß einer privaten Rentenversicherung und Zahlung der ersten Rente (siehe auch Leibrente).
  • Den größten Aufwandsposten im Versicherungsunternehmen bilden die "Aufwendungen für Versicherungsfälle". Dabei handelt es sich um gezahlte und für Schadenzahlungen reservierte (zurückgestellte) Beträge für im Geschäftsjahr eingetretene Versicherungsfälle einschließlich der Aufwendungen und abzüglich der Erträge aus der Abwicklung der Schadenrückstellungen aus Vorjahren.
    - Die "Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb" umfassen die Kosten für den Abschluß von Versicherungsverträgen, für Inkasso und Bestandsverwaltung sowie für die Durchführung der Rückversicherung und der Beitragsrückerstattung.
    - In den "Aufwendungen für Kapitalanlagen" stecken die Verwaltungskosten für Kapitalanlagen sowie Abschreibungen und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen.
  • (Lebensversicherung mit festem Auszahlungstermin / Termfixversicherung) Sie sichert die Berufsausbildung oder Existenzgründung der Kinder ab. Beitragszahler und Versicherter ist in der Regel ein Elternteil. Stirbt er vor Vertragsende, läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Die Leistung aus der Lebensversicherung wird zum vereinbarten Termin, zum Beispiel zum Beginn des Studiums ausgezahlt. Stirbt das Kind vor Vertragsende, kann eine andere Person begünstigt werden.
  • Besondere Form der Lebensversicherung, auch Aussteuerversicherung genannt. Versicherungsleistung wird bei Heirat, spätestens (meist) zum 25. Geburtstag des Kindes fällig. Das Mädchen darf bei Vertragsabschluß nicht älter als 10, der Junge nicht älter als 12 Jahre sein. Versichert ist außerdem der Versorger (in der Regel ein Elternteil): bei seinem Tod entfällt die weitere Beitragszahlung.
  • Die "Auskunftsstelle über Versicherungs-Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V." (AVAD) dient dem Ziel, daß nur vertrauenswürdige Personen im Versicherungsaußendienst (Vertreter und Makler) tätig sind. Die AVAD vermittelt als Selbsthilfeeinrichtung der Assekuranz nur Auskünfte an Unternehmen, die etwa dem GDV oder seinen Fachverbänden angehören. Die Unternehmen sind verpflichtet, vor Vertragsabschluß mit einem Bewerber für die hauptberufliche Tätigkeit im Versicherungsaußendienst auf gesondertem Formular Auskunft bei der AVAD einzuholen. Bei mehrstufigen Vermittlungsverhältnissen gilt dies auch für Untervertreter. Satzungsgemäß hat sich die AVAD ausdrücklich zu einem Auskunftsverfahren nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.
  • Sie können neben Banken, Bausparkassen und staatlichen Institutionen auch von Versicherern gewährt werden. Hierbei gewährt der Versicherer bis zu einer Höhe von maximal 80 % der Gesamtfinanzierungssumme ein Darlehen, welches durch eine Hypothek abgesichert wird. Als Tilgungsinstrument dient bei den Versicherern üblicherweise eine kapitalbildende Lebensversicherung. Es sind Versicherungsbeiträge und Zinsen zu bezahlen. Zur Tilgung der Hypothek dient die Versicherungsleistung am Ende der Vertragsdauer. Die Versicherungsbeiträge sind im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerbegünstigt. Stirbt der Versicherte vorzeitig, wird die Hypothek sofort und vollständig zurückgeführt, sofern die Höhe der Versicherungssumme und der Hypothek übereinstimmen.
  • Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Lebensversicherungsunternehmens ist eine Überprüfung der Höhe der versprochenen Überschußbeteiligung auf deren reale Erwirtschaftung. Vor Vertragsabschluß ist es möglich, sogenannte Beispielrechnungen zu erhalten. Diese zeigen, wie sich die Leistungen eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrages durch die erzielte Überschußbeteiligung des Unternehmens tatsächlich erhöht haben. Sie zeigen ferner die mögliche künftige Entwicklung der Überschußbeteiligung. Aus diesen Darstellungen wird ersichtlich, wie sich das Überschußbeteiligungssystem, das von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein kann, auf einen Lebensversicherungsvertrag auswirkt (vergleiche auch Rendite).
  • Versicherungsbeitrag, häufig auch "Prämie" genannt; "Preis" für den Versicherungsschutz. Während man unter dem "Brutto-Beitrag" die gesamte Beitragseinnahme versteht, umfaßt der "verdiente Beitrag" die auf das Geschäftsjahr entfallende Beitragseinnahme, das heißt die Prämieneinnahme unter Berücksichtigung der Veränderungen des technischen Rechnungsabgrenzungspostens Beitragsüberträge. Unter den "gebuchten Beiträgen" versteht man die von den Versicherungsnehmern selbst aufgebrachten Beiträge. Das sind die Beiträge ohne "Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)". In der Lebens- und in der Privaten Krankenversicherung sind Beiträge aus RfB Überschußanteile, die als Versicherungsbeitrag verwendet werden. Den Zahlen der Verbandsstatistik liegen, wenn nichts anderes vermerkt ist, die gebuchten Beiträge zugrunde.
  • Sie regeln die nachträgliche Beseitigung einer Differenz zwischen den vom Versicherer kalkulierten Versicherungsbeiträgen und den erforderlichen tatsächlichen und nicht nur vorübergehend höheren Schadenaufwendungen mittels einer Erhöhung der zu zahlenden Beiträge. Die Anwendung von Beitragsanpassungklauseln ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG (§ 178g ) nur möglich, wenn das ordentliche Kündigungsrecht des Versichers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist und ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt hat.
  • Die Unternehmen der Individualversicherung fassen bei der Berechnung der Beiträge jeweils gleiche Risiken zusammen. Die Bildung "homogener" Risikogruppen gilt für alle Versicherungszweige. Auf diese Weise wird Beitragsgerechtigkeit erzielt: Jeder Angehörige einer Risikogruppe zahlt einen der Schwere seines Risikos entsprechenden Versicherungsbeitrag. In der Privaten Krankenversicherung äußert sich das statistische Risiko von Erkrankungen vor allem in den Merkmalen Alter und Geschlecht. In der Kfz-Haftpflichtversicherung wird nach Fahrzeugarten unterschieden, ferner nach Kriterien wie Motorstärke, Schadenfreiheit, Region, Berufsgruppe (Beamte, Landwirte, Sonstige). Generell gilt: Je geringer das Risiko, desto geringer sind auch die Beiträge - und umgekehrt. Hingegen ist die Sozialversicherung in starkem Maße vom Solidaritätsprinzip geprägt: Die Beiträge der Arbeitnehmer richten sich nach der Einkommenshöhe. Wer wenig verdient, zahlt auch weniger. Dies wirkt sich zwar auf die Höhe von Rente und Arbeitslosengeld aus, doch eine Leistungsäquivalenz ist nur bedingt vorhanden. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen sogar für alle Mitglieder praktisch gleich.
  • Wer als privat Krankenversicherter ein Jahr oder länger keine Leistung in Anspruch genommen hat, kann bei den meisten Unternehmen mit einer Beitragsrückgewährung rechnen (Vollkostenversicherung und Krankheitskosten-Zusatzversicherung).
  • Die Beleihung eines Lebensversicherungsvertrages, auch "Policendarlehen" genannt, ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Dies ist meist günstiger als ein Bankkredit. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparvorgang enthalten.
  • Die dauernde Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall. Gegen Berufsunfähigkeit kann man sich im Rahmen einer Zusatzversicherung zur Kapital-, Renten- oder Risiko-Lebensversicherung oder über einen selbständigen Vertrag (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) absichern. Der Versicherungsfall liegt im allgemeinen bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor. Soweit vertraglich vereinbart, wird auch bei der Zusatzversicherung eine Rente ausgezahlt. Die weitere Beitragszahlung entfällt.
  • Sie kann nur in Verbindung mit einer Hauptversicherung, z.B. einer Kapitalversicherung oder einer Rentenversicherung abgeschlossen werden. Bei Berufsunfähigkeit entfällt hier die Beitragszahlung sowohl für die Zusatz- als auch für die Hauptversicherung.. Zusätzlich kann auch die Versicherung einer Berufsunfähigkeitsrente vereinbart werden.
  • Mit dem Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung schützt man sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit. Im Versicherungsfall wird ohne weitere Beitragszahlungen eine Rente - in der Regel bei einer mindestens 50prozentigen Berufsunfähigkeit - in der voll vereinbarten Höhe gezahlt.

  •  Sie kann eine freiwillige Sozialleistung mit Aufwendungen des Arbeitgebers oder eine Umwandlung von Gehaltsteilen eines Arbeitnehmers in Versicherungsbeiträge sein.

    Eine Möglichkeit ist die Direktversicherung als eine übliche Form der betrieblichen Altersversorgung in Klein- und Mittelbetrieben. Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben seiner Mitarbeiter ab und zahlt die Beiträge an das Versicherungsunternehmen. Im Versicherungsfall erhalten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen dann das Geld direkt vom Lebensversicherungsunternehmen. Weitere Möglichkeiten sind die Pensionskasse, ein von einem Großunternehmen selbst getragener und finanzierter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit Versorgungsleistungen für Betriebsangehörige, die Unterstützungskasse, eine rechtlich selbständige Sozialeinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, welche gesetzlich gegen Insolvenz gesichert ist und die Pensionszusagen, ein unmittelbares Versorgungsversprechen des Arbeitgebers.
  • Auch mißverständlicherweise Verwaltungskosten genannt; Kosten des Versicherungsbetriebs, insbesondere Kosten für den Abschluß, das Inkasso, die Bestandsführung und die Vermögensverwaltung, ferner Kosten für die Bearbeitung der Beitragsrückerstattung und der Rückversicherung.
  • Mehrkosten-BU (BetriebsUnterbrechung) für Bürobetriebe
    Für die notwendigen, tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten zur Aufrechterhaltung Ihres Betriebes im Zuge eines ersatzpflichtigen Feuer-Betriebsunterbrechungsschadens. Mehrkosten sind u. a. zusätzliche Kosten für Lageraufwand, zusätzliche Personalkosten, erhöhte Transportkosten, erhöhte Miet- und Pachtkosten und dgl.

    Mehrkosten-BU (BetriebsUnterbrechung) zusätzlich zur Feuer-BU oder Total-BU mit Feuerrisiko
    Für zusätzliche Kosten, welche anlässlich eines ersatzpflichtigen Feuer-Betriebsunterbrechungsschadens aufgewendet werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Betriebes wiederherzustellen. Diese sind u. a. Prospekte, Werbematerialkosten, Plakate, TV- und Radiowerbung.
  • Unter Bezugsrecht wird bei der Lebensversicherung das Recht verstanden, über die fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu verfügen. Bei Fälligkeit erhält also der Bezugsberechtigte das Geld von der Versicherung. Das ist im Erlebensfall zumeist der Versicherungsnehmer selbst.
    Für den vorzeitigen Todesfall sollte ein zusätzlicher Bezugsberechtigter angegeben werden, der im Versicherungsschein namentlich genannt werden kann. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich eingetragen werden. Im letzteren Fall kann sie nur mit Einverständnis des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
  • Überschüsse bei Lebensversicherungsunternehmen entstehen durch eine rentable Anlage der Beiträge, eine rationelle Verwaltung und dadurch, daß weniger Todesfälle eintreten, als bei der Beitragskalkulation angenommen wird. Nahezu der gesamte Überschuß wird als Überschußbeteiligung an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Die wichtigsten Überschußverteilungssysteme sind das Bonussystem und die verzinsliche Ansammlung. Beim Bonussystem werden die jährlichen Überschußanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Dadurch erhöht sich Jahr für Jahr die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall. Insbesondere der Todesfallschutz erhöht sich bereits frühzeitig. Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschußanteile dagegen beim Versicherungsunternehmen angespart und verzinst. Dieser angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen wird dann zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Dies führt in der Regel zu einer höheren Erlebensfall-Leistung als beim Bonussystem.