Abschnitt A
Versichertes Risiko - Beschreibung der Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse der Gemeinde, für die Versicherungsschutz besteht
Diese Haftpflichtversicherung umfasst das Haftpflichtrisiko der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht nach Abschnitt A, II einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer bedürfen oder nach Abschnitt A, III als unversicherbar aus dem versicherten Risiko ausgeschlossen sind. Der Versicherungsschutz berücksichtigt von der Gemeinde anderweitig abgeschlossene Haftpflichtversicherungen dahingehend, dass deren Versicherungsschutz dieser Vollrisikodeckung vorangeht. Besteht beispielsweise eine separate Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung für ein Gemeindegebäude, so ist diese separate Versicherung vorrangig für einen Schadenfall zuständig. Besteht jedoch aus dem separaten Vertrag für den Schaden kein Versicherungsschutz oder reicht die dort vereinbarte Versicherungssumme nicht, dann fällt der Schaden bzw. der im anderen Vertrag nicht versicherte Schadenteil in die Zuständigkeit dieser Vollrisikodeckung. Dieses Prinzip der Vorrangigkeit bestehender anderweitiger Versicherungen gilt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherungsschutz dieser Vollrisikodeckung auf andere Personen, Vereine und Unternehmen erstreckt wird.
I. Aus welchen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen ist die Gemeinde versichert
1. Aus der gesamten Hoheitsverwaltung, wobei die persönliche Haftpflicht der Gemeindeorgane nach dem Amtshaftungsgesetz mitversichert ist; soweit die Gemeindeorgane funktionsbedingt auch für andere Rechtsträger (vor allem Bund, Land) tätig werden, sind sie gegen Regressansprüche dieser anderen Rechtsträger versichert. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Hoheitsverwaltung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Personenschäden, Sachschäden, wegen von versicherten Personen- und Sachschäden abgeleiteten Vermögensschäden, wegen reinen Vermögensschäden sowie wegen Verlust und Abhandenkommen von Sachen.
2. Aus der gesamten Privatwirtschaftsverwaltung, wobei die persönliche Haftpflicht aller Gemeindeorgane, Gemeindebediensteten und sonstiger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde unselbständig Beschäftigter mitversichert ist- bei Arbeitsunfällen unter Gleichgestellten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nicht auf Regressansprüche der Sozialversicherungsträger. Der Versicherungsschutz aus der gesamten Privatwirtschaftsverwaltung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Personen- und Sachschäden sowie eines von einem versicherten Personen- oder Sachschaden abgeleiteten Vermögensschadens; Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden sowie wegen Verlust und Abhandenkommen von Sachen sind nur im Umfang von Abschnitt E, Punkte 3.,5.,20., 23., 24. und 30. versichert.
3. Mitversichert ist die örtliche Feuerwehr sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung wie aus der Privatwirtschaftsverwaltung. Mitversichert sind sämtliche dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten wie z.B. Feuerwehrfeste (inklusive Bewirtung), sonstige Veranstaltungen, Sammlungen, u. dgl. Mitversichert sind weiters öffentliche Kindergärten, Musik-, Volks- und Hauptschulen einschließlich der persönlichen Haftpflicht der Lehr- und Aufsichtspersonen, der sonstigen Mitarbeiter sowie der Schülerlotsen, wobei dieser Versicherungsschutz auch für den Bereich der Hoheitsverwaltung gilt.
II. Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung sind folgende Risiken versichert
1. Tätigkeiten, die in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft, GenossenschaftmbH, KG, OHG) oder eines Vereines ausgeübt werden. (Beispiel: die Gemeinde betreibt das Freibad in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; oder: Gemeinde besorgt wasserrechtliche Angelegenheiten über eine Genossenschaft). Mitversichert ist jedoch die örtliche Feuerwehr.
2. Bestand und Betrieb von Abwasserbeseitigungs- bzw. Kläranlagen. Auch ohne besondere Vereinbarung mitversichert ist der Bestand und Betrieb der Kanalanlagen und Ölabscheider.
3. Das Haftpflichtrisiko der Gemeinde als Bauherr von Bauarbeiten für Projekte, bei denen die Projekt-Baukosten laut Baubewilligungsbescheid ATS 20,000.000,-/EUR 1,453.457,- bei Leitungsbauarbeiten (Kanal-, Wasser-, Gas-, Fernwärmeleitungen), wenn die Projekt-Baukosten laut Baubewilligungsbescheid ATS 10,000.000,-/EUR 726.728,- übersteigen.
4. Bestand und Betrieb von Mülldeponien (auch Bauschuttdeponien), und Müllverbrennungsanlagen. Auch ohne besondere Vereinbarung mitversichert ist die Tätigkeit der Müllabfuhr sowie der Bestand und Betrieb von Abfallsammelstellen bzw. –sammelzentren (inkl. Mülltrennung, Sortierung, Zwischenlagerung auch gefährlicher Abfälle, Kompostierung, Transport der Stoffe zu Abnehmern oder zur Endlagerung).
5. Innehabung und Gebrauch von Radionukliden, die eine Strahlungsstärke von jeweils mehr als 370 Gigabecquerel aufweisen.
III. Welche Risiken sind in dieser Vollrisikodeckung nicht versichert - und können hier auch nicht versichert werden
1. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist der Betrieb von Spitälern, Kliniken, Krankenhäusern, Ambulanzen, Tageskliniken und Blutbanken. Versichert sind jedoch von der Gemeinde betriebene Altersheime, Pflegeheime und dergleichen, inklusive einer vom Altersheim/Pflegeheim gewährten ärztlichen Betreuung.
2. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind Ansprüche im Zusammenhang mit der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
Vom Versicherungsschutz umfasst ist jedoch die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.