Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG)

Unverbindliche Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG) Musterbedingungen des GDV

1. Gegenstand der Versicherung:
1.1 Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin (versicherte Person) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden von Dritten oder von der Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
1.2 Sofern mit dem Versicherer besonders vereinbart, gilt zusätzlich: Besteht eine Freistellungsverpflichtung der Versicherungsnehmerin gegenüber versicherten Personen für den Fall, dass diese von Dritten, also nicht von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochter- oder Konzerngesellschaft, in dem in Ziff.1.1 beschriebenen Umfang haftpflichtig gemacht werden, so geht der Anspruch auf Versi-cherungsschutz aus diesem Vertrag in dem Umfang von der versicherten Person auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese ihre Freistellungsverpflichtung erfüllt. Voraussetzung für den Übergang des Versicherungsschutzes ist, dass die Freistellungsverpflichtung nach Art und Umfang rechtlich zulässig ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
1.3 Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin oder einer ihrer Tochter- oder Konzerngesellschaften gegen versicherte Personen besteht nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche nicht auf Weisung, Veranlassung oder Empfehlung einer versicherten Person, einer Tochter- oder Konzerngesellschaft oder deren Organmitgliedern geltend gemacht werden. Eine Weisung, Veranlassung oder Empfehlung liegt nicht vor bei Erfüllung gesetzlicher oder satzungsgemäßer Berichts- und Informationspflichten.

2. Versicherungsfall:
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person durch Dritte oder durch die Versicherungsnehmerin aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung einer versicherten Person. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben.

3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes:

3.1 Erfasste Pflichtverletzungen und Anspruchserhebungen (claims made): Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen werden. Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Pflichtverletzungen: Durch besondere Vereinbarung kann im Falle des Wechsels des Versicherers der Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter (nicht der Versicherungsnehmerin) erweitert werden auf Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, welche vor Beginn dieses Versicherungsvertrages begangen werden. Dies gilt jedoch nicht für solche Pflichtverletzungen, welche eine versicherte Person oder die Versicherungsnehmerin bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte oder hätte kennen müssen.
3.3 Nachhaftung für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung: Wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer nicht oder nicht zu denselben Konditionen verlängert, so hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vertrages gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrages in Höhe von ...... % der letzten Jahresprämie die Vereinbarung einer Nachhaftungszeit von ..... Jahren zu verlangen; dies gilt nicht in den Fällen der Vertragsbeendigung gem. Ziffer 10.2. Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle, welche dem Versicherer innerhalb der Nachhaftungszeit gemeldet werden, soweit sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die während der Dauer der Versicherung – oder, soweit vereinbart, während der Dauer der Rückwärtsversicherung – begangen wurden. Das Recht der Versicherungsnehmerin, die Vereinbarung einer Nachhaftungszeit zu verlangen, erlischt, wenn die Nachhaftungszeit nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsvertrages schriftlich beim Versicherer beantragt wird oder wenn die Zahlung des zusätzlichen Beitrages für die Nachhaftungszeit nicht unverzüglich geleistet wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestim-mungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des letzten Versicherungsjahres.
3.4 Konkurseröffnung: Bei Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin erstreckt sich die Deckung nur auf Haft-pflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen, welche vor der Eröffnung begangen worden sind.
3.5 Vertragsdauer: Der Vertrag wird für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum abgeschlossen. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Ab-wehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.
4.2 Besteht eine Kapitalbeteiligung der versicherten Personen an der Versicherungsnehmerin, so umfasst der Versicherungsschutz bei Ansprüchen der Versicherungsnehmerin nicht den Teil des Schadenersatzanspruches, welcher der Quote dieser Kapitalbeteiligung entspricht.
4.3 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten gemäß Ziff. 4.4 sind darin inbegriffen. In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen Personen den im Versicherungsschein aufgeführten Betrag selbst (Selbstbehalt). Im Falle der Ziffer 1.2 gilt statt des Selbstbehalts der versicherten Person der im Versicherungsschein aufgeführte Betrag für die Versicherungsnehmerin.
4.4 Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Ab-wendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.5 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen einer versicherten Person und dem Anspruchsteller oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person auf seine Kosten. Der Versicherer gilt auch außergerichtlich als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Ver-sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Übersteigt der Streitwert die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höhe der Versicherungssumme.
4.6 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller.
a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde;
b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
4.7 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungs-nehmerin oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an ent-stehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

5. Ausschlüsse: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
5.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Im Falle der Rückwärtsversicherung gemäß Ziff. 3.2 werden diese Pflichtverletzungen einer versicherten Person gemäß Satz 1 allen anderen versicherten Personen zugerechnet; dies gilt nicht für Pflichtverletzungen, welche nach Beginn des Vertrages ohne ihr Wissen an anderen versicherten Personen begangen wurden.
5.2 wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen, welche die versicherten Personen aus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf diese erhalten haben;
5.3 wegen Schäden durch von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochter- oder Konzerngesellschaft in den Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen;
5.4 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden;
5.5 - welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) -;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
- wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
5.6 wegen Verstoßes gegen sog. „Insider-Regeln“;
5.7 aus Verstößen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit (z.B. Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder freiberufliche Tätigkeit);
5.8 von versicherten Personen untereinander oder von Angehörigen der versicherten Personen. Als Angehörige gelten der Ehegatte einer versicherten Person oder der, der mit einer versicherten Person in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
5.9 die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden;
5.10 wegen Beleidigung, übler Nachrede, Geschäftsschädigung oder unlauteren Wettbewerbs sowie aus der Verletzung von Berufsgeheimnissen, Urheber-, Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster und vergleichbaren Immaterialgüterrechten;
5.11 der Versicherungsnehmerin oder einer verbundenen Gesellschaft, deren Vermögensschaden bei einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns zu einem Vermögensvorteil geführt hat, in Höhe des Vermögensvorteils;
5.12 im Zusammenhang mit Bestechungen, Schenkungen, Spenden oder ähnlichen Zuwendungen;
5.13 wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z.B. Kurssicherungsgeschäfte);
5.14 wegen Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochter- oder Konzerngesellschaft durch Einbußen bei Darlehen und Krediten. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Pflichtverletzungen bei der Rechtsverfolgung.

6. Anderweitige Versicherungen: Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versi-cherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versi-cherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten. Sofern der Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (z.B. Anschluß-versicherung), ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

7. Obliegenheiten im Versicherungsfall, Verfahren:
7.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge ha-ben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftllich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzu-zeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens.
7.2 Die Versicherungsnehmerin und die versicherte Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche aus den Versicherungsfall Bezug haben, mit-zuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versiche-rungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
7.3 Die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Versicherungsnehmerin oder die versicherten Personen nach den Unständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offen-bare Unbilligkeit verweigern konnten.
7.4 Übernimmt die Versicherungsnehmerin den von den versicherten Personen zu tragenden Selbstbehalt, gibt sie eine Freistellungs- oder Verzichtserklärung gegenüber diesen ab, erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalles diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer anzuzeigen.

8. Anzeigepflichten: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
8.1 Vorvertragliche Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin:
8.1.1 Die Versicherungsnehmerin hat bei Abschluss des Vertrages alle ihr bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, seinen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich die Versicherungsnehmerin der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigtem Umstand kannte, oder wenn die Anzeige ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin unterblieben ist.
8.1.2 Der Versicherer kann vom dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin unrichtig gemacht worden ist.
8.1.3 Hatte die Versicherungsnehmerin die Gefahrenumstände anhand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
8.1.4 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist der Versicherungsnehmerin in Betracht. Die Versicherungsnehmerin kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihr selbst ein Verschulden zur Last fällt.
8.1.5 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der Versicherungsnehmerin. Im Fall des Rücktritts sind, soweit das Versicherungsvertragsgesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenden Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen.
8.1.6 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anschauung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
8.1.7 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt.
8.2 Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin während der Vertragslaufzeit:
8.2.1 Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben (z.B. eine Änderung des Gesellschaftszweckes, eine wesentliche Erweiterung oder Änderung des Geschäftsbereiches, eine Änderung der Gesellschafterstruktur und der Stimmrechtsverhältnisse von mehr als 10 %, der Erwerb oder die Gründung von Gesellschaften, deren Bilanzsumme mehr als 10 % des konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin beträgt sowie die freiwillige Liquidation oder die Eröffnung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens) nach Unterzeichnung des Antrags und vor Zugang des Versicherungsscheins bei der Versicherungsnehmerin ein oder ändern sich die bei Antragstellung angegebenen Umstände, ist die Versicherungsnehmerin gleichfalls verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen unverzüglich alle nach Vertragsschluss eintretenden, die übernommene Gefahr erhöhenden Umstände mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die von der Versicherungsnehmerin als auch von Dritten mit Duldung der Versicherungsnehmerin verursachten Gefahrenerhöhung.
8.2.2 a) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gem. Ziff. 8.2.1, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag insgesamt fristlos kündigen und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung nur bei einem Teil der versicherten Personen oder Tochterunternehmen erfüllt sind. Beruht die Gefah-renerhöhung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Erhöhung der Gefahr unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag insgesamt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung nur bei einem Teil der versicherten Personen oder Tochterunternehmen erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für eine nach Antragstellung und vor Antragsannahme eingetretene Gefahrenerhöhung, die dem Versicherer bei Annahme des Antrages nicht bekannt war. Das Kündigungsrecht in den vorgenannten Fällen er-lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Gefahrenerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand vor Wirksamwerden der Kündigung wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrenerhöhung bestand.
b) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-rungsnehmer die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige gem. Ziff. 8.2.1 verletzt und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn die Frist für die Kündigung des Versicherers zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Die Leistungspflicht bleibt auch bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, als ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
c) Mitversicherte Gefahrerhöhungen:  Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn die Gefahr nur unerheblich erhöht wurde;
- nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche-rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder
- die Gefahrerhöhung durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das er eintrittspflichtig ist, veranlasst wurde.
8.2.3 Die Versicherungsnehmerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweils letzten Geschäftsjahres dem Versicherer den Geschäftsbericht (Bilanz-, Ge-winn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Testat) einzureichen.

9. Rechtsverlust:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

9.1 Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Ziff. 7 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
9.2 Hat die Versicherungsnehmerin oder versicherte Person ihre Obliegenheiten nach Ziff. 7.2 dadurch verletzt, dass sie den Versicherer über erhebliche Umstände wis-sentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so verliert sie alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
9.3 Die Versicherungsnehmerin oder versicherte Person hat, wenn sie das versicherte Risiko auch anderweitig versichert, dem Versicherer innerhalb eines Monats Anzeige hiervon zu erstatten; andernfalls verliert sie ihren Versicherungsanspruch hinsichtlich aller Versicherungsfälle, auf welche die Doppelversicherung sich erstreckt. Deckt die anderweitige Versicherung die Versicherungsnehmerin nicht bis zu dem Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt letzterer im Versicherungsfall für die Differenz ein.

10. Kündigung, Erlöschen des Vertrages:
10.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Zahlung geleistet wurde oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall, die seitens des Versicherers mit einer Frist von einem Monat und seitens der Versicherungsnehmerin mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu erfolgen hat, erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet wurde, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie der anderen Partei innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen ist. 10.2 Der Versicherer ist ferner für den Fall der Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens berechtigt, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. In dem Fall der Ziff. 9.2 kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis mit einmonatiger Frist kündigen. In dem Fall der Ziff. 9.2 kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis mit einmonatiger Frist kündigen. Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch .

11. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches:
11.1 Anspruch auf Versicherungsschutz können nur die versicherten Personen geltend machen; dies gilt nicht in den Fällen der Ziff. 1.2. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für die versicherten Personen.
11.2 Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne aus-drückliche Zustimmung des Versicherers nicht auf Dritte übertragen werden.
11.3 Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
11.4 Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gem. Ziff. 11.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

12. Prämie: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
12.1 Die Prämie wird mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
12.2 Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung frei.
12.3 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. §§40 und 68 VVG).

13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist ................. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versiche-rungsnehmerin oder eine versicherte Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat.

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