8. Anzeigepflichten: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
8.1 Vorvertragliche Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin:
8.1.1 Die Versicherungsnehmerin hat bei Abschluss des Vertrages alle ihr bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, seinen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich die Versicherungsnehmerin der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigtem Umstand kannte, oder wenn die Anzeige ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin unterblieben ist.
8.1.2 Der Versicherer kann vom dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin unrichtig gemacht worden ist.
8.1.3 Hatte die Versicherungsnehmerin die Gefahrenumstände anhand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
8.1.4 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist der Versicherungsnehmerin in Betracht. Die Versicherungsnehmerin kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihr selbst ein Verschulden zur Last fällt.
8.1.5 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der Versicherungsnehmerin. Im Fall des Rücktritts sind, soweit das Versicherungsvertragsgesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenden Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen.
8.1.6 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anschauung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
8.1.7 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt.
8.2 Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin während der Vertragslaufzeit:
8.2.1 Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben (z.B. eine Änderung des Gesellschaftszweckes, eine wesentliche Erweiterung oder Änderung des Geschäftsbereiches, eine Änderung der Gesellschafterstruktur und der Stimmrechtsverhältnisse von mehr als 10 %, der Erwerb oder die Gründung von Gesellschaften, deren Bilanzsumme mehr als 10 % des konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin beträgt sowie die freiwillige Liquidation oder die Eröffnung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens) nach Unterzeichnung des Antrags und vor Zugang des Versicherungsscheins bei der Versicherungsnehmerin ein oder ändern sich die bei Antragstellung angegebenen Umstände, ist die Versicherungsnehmerin gleichfalls verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen unverzüglich alle nach Vertragsschluss eintretenden, die übernommene Gefahr erhöhenden Umstände mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die von der Versicherungsnehmerin als auch von Dritten mit Duldung der Versicherungsnehmerin verursachten Gefahrenerhöhung.
8.2.2 a) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gem. Ziff. 8.2.1, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag insgesamt fristlos kündigen und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung nur bei einem Teil der versicherten Personen oder Tochterunternehmen erfüllt sind. Beruht die Gefah-renerhöhung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Erhöhung der Gefahr unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag insgesamt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung nur bei einem Teil der versicherten Personen oder Tochterunternehmen erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für eine nach Antragstellung und vor Antragsannahme eingetretene Gefahrenerhöhung, die dem Versicherer bei Annahme des Antrages nicht bekannt war. Das Kündigungsrecht in den vorgenannten Fällen er-lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Gefahrenerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand vor Wirksamwerden der Kündigung wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrenerhöhung bestand.
b) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-rungsnehmer die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige gem. Ziff. 8.2.1 verletzt und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn die Frist für die Kündigung des Versicherers zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Die Leistungspflicht bleibt auch bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, als ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
c) Mitversicherte Gefahrerhöhungen: Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn die Gefahr nur unerheblich erhöht wurde;
- nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche-rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder
- die Gefahrerhöhung durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das er eintrittspflichtig ist, veranlasst wurde.
8.2.3 Die Versicherungsnehmerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweils letzten Geschäftsjahres dem Versicherer den Geschäftsbericht (Bilanz-, Ge-winn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Testat) einzureichen.