§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten, Rechtsverlust
1. [Anzeige]
Die Versicherten haben dem Versicherer jeden Versicherungsfall so bald wie möglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch nach 90 Tagen.
2. [Kooperation, Abwendung, Minderung]
Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Vermögensschadens zu sorgen und alles zu tun, was der Klarstellung des Versicherungsfalls (1) dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Vermögensschadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Tatumstände mitzuteilen, welche auf den Versicherungsfall (1) Bezug haben, insbesondere den Versicherungsfall (1) selbst, das Fehlverhalten, den Namen des tatsächlichen oder potentiellen Anspruchstellers, die Art und Höhe des Vermögensschadens sowie die Umstände der erstmaligen Entdeckung des Versicherungsfalls (1). Die Versicherten haben alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls (1) erheblichenSchriftstücke einzusenden. Die vorstehenden Pflichten gelten sinngemäß auch bei der Anzeige von Umständen im Sinne des Versicherungsfalls (2).
3. [Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot]
Die Versicherten sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß die Versicherten nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnten. Wenn und soweit die Versicherungssumme zur Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche nicht ausreicht, wird der Versicherer ohne Einwilligung der Versicherten kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen.
4. [Geschäftsbericht]
Die Versicherungsnehmerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des vergangenen Geschäftsjahres dem Versicherer den Geschäftsbericht (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Testat) einzureichen.
5. [Rechtsverlust]
Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende vertragliche Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
1. [Automatische Verlängerung]
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages schriftlich erklärt wird.
2. Alle im Versicherungsschein angeführten D&O-Verträge der DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und/oder deren Rückversicherer enden, falls sie noch nicht abgelaufen sind, mit dem Beginn dieses Vertrages.
§ 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Die Rechte aus dem Vertrag stehen den versicherten Personen oder im Falle der Enthaftungserstattung gemäß § 1 Abs. 2 dem versicherten Unternehmen zu.
2. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen oder verpfändet werden.
§ 10 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Charasgasse 8, A-1030 Wien, gerichtet werden, und zwar: Anzeige von Versicherungsfällen: Schadenabteilung Sonstige Anzeigen und Erklärungen: Executive Protection
2. Für alle versicherten Personen und Tochterunternehmen ist die Versicherungsnehmerin zur Abgabe und Entgegennahme von den Vertrag betreffenden Willenserklärungen bevollmächtigt.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf diesen Vertrag findet - auch bei einem (Wohn)-Sitz eines der Versicherten im Ausland - ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung. Dies gilt nicht für die Beurteilung der Haftpflicht der versicherten Person.
2. Für Klagen, die aus diesem Vertrag gegen den Versicherer geltend gemacht werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Sitz des Versicherers.