2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, n i c h t auf Schäden, die eingetreten sind
a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion (soweit diese Gefahren durch eine Feuerversicherung gedeckt werden können), Löschen und Niederreißen bei und nach solchen Ereignissen, ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl;
b) im Falle von inneren Unruhen, Streik, Handlungen Ausständiger oder Ausgesperrter, die auf das Betriebsgrundstück eindringen oder widerrechtlich dort verbleiben, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügungen von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde, im Falle von Erdbeben, Eruption, Erdsenkungen, Erdrutsch, Felssturz, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Steinschlag, Überschwemmungen und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, daß der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht;
c) durch Fehler und Mängel, die bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;
d) durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen;
e) als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Rost, Schlamm, Wasser- oder Kesselstein oder sonstigen Ablagerungen;
f) durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungemäßen Betriebes.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.
Bestreitet der Lieferant seine Haftpflicht und liegt eine der Ursachen nach Abs. 1, lit. a) bis k) vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67 VersVG.) Läßt sich diese Haftpflicht des Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen und Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet.
Artikel 3
Versicherungswert, Prämie
1. Versicherungswert ist der am Schadtag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d. s. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt u. dgl.).
2. Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Neuwerte.
Artikel 4
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen und durch seine Betriebsführer dafür sorgen zu lassen, daß sich die versicherten Sachen in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, daß dieselben sorgfältig gewartet und instandgehalten und nicht dauernd oder absichtlich über das technische zulässige Maß belastet werden.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers jederzeit vollständigen Einblick in seinen maschinellen Betrieb zu gestatten.
3. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers hat den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung bestimmt § 6(1) und (2) VersVG.