Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Aufsichtsratsmitglieder (ABAM)

Art. 1 Gegenstand der Versicherung

1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) Versiche-rungsschutz für den Fall, daß dieser wegen eines in seiner Eigenschaft als Auf-sichtsratsmitglied des in der Polizze bezeichneten Unternehmens begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-stimmungen privatrechtlichen Inhaltes in Anspruch genommen wird.

1.2 Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesundheits-schädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.

1.3 Die Versicherung umfasst auch die den Umständen nach gebotenen gerichtli-chen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer be-haupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

1.4 Die Versicherung umfasst ferner die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen eines Verstoßes eingeleitet wurde, der einen Versi-cherungsanspruch begründen könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.

Art. 2 Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

2.1 Der Versicherer haftet nur, wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) wäh-rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages von einem Dritten auf Scha-denersatz in Anspruch genommen wird.

2.2 Für Ansprüche, die während der Wirksamkeit dieses Versicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) erhoben werden und aus Ver-stößen resultieren, die vor Vertragsbeginn liegen, gelten folgende Einschrän-kungen:
a) Unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen nur Ansprüche aus Verstößen, die innerhalb von einem Jahr vor Versicherungsbeginn begangen wurden.
b) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Verstößen, von denen der Versicherungsnehmer oder einer der Versicherten bei Versicherungsbeginn Kenntnis hatte.

2.3 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Ver-stoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen-den.

Art. 3 Vergrößerung des versicherten Risikos

Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes
a) dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages an-bieten oder
b) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer ge-kündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen aus-drücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung gilt § 40 VersVG in der jeweils aktuellen Fassung.

Art. 4 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes

4.1 Die vereinbarte Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers in jedem einzelnen Versicherungsfalle dar. Die Versicherungssumme steht auch dann nur einmal zur Verfügung, wenn ein einheitlicher Schaden aus mehreren Verstößen herrührt, wenn ein Verstoß mehrere Folgen hat. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angele-genheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

4.2 Kosten gemäß Art. 1 Abs. 1.3 und 1.4 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

4.3 Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetreten Versicherungsfälle höchstens das Einfache der jeweils maßgebenden Versiche-rungssumme.

4.4 In jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) einen Selbstbehalt von 10% des Schadenaufwandes (inklusive der Zinsen und Kosten), mindestens ATS 10.000,-, höchstens ATS 100.000,- selbst zu tragen.

4.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer (Versicherte) kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung zu erbringen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

4.6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspru-ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Ver-sicherungsnehmers (Versicherten) scheitert und der Versicherer mittels einge-schriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entste-henden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

Art. 5 Ausschlüße

5.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche

a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden

b)

c) - dies gilt auch im Falle einer inländischen Exekutionsbewilligung; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischenRechtes; wegen eines im Ausland begangenen Verstoßes;

b) soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

c) wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen, welche der Versicherungsnehmer (Versicherte) aus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf diese erhalten hat.

d) die durch wissentliches Abweichen von gesetzlichen Bestimmungen, von Bestimmungen der Satzung oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, von Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen des in der Polizze bezeichneten Unternehmens oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen entstehen;

d) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkung der Atomenergie stehen, insbesondere mit Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe,
- der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden,
- der Verseuchung durch radioaktiver Stoffe;

e) wegen Umweltschäden;

f) aus der Haltung und Benützung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, die Begriffe Kraftfahrzeug und Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen;

g) die durch den Versicherungsnehmer (Versicherten) selbst oder auf seine Veranlassung oder Weisung erhoben werden;

5.2 Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat ferner keinen Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche

a) von Angehörigen; als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader, aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt;

b) von Unternehmen, an denen er und/oder seine Angehörigen mit mehr als 25 % beteiligt sind;

c) von Unternehmen, an denen er als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer tätig ist;

d) die daraus resultieren, daß er sich ungerechtfertigt bereichert oder sonstige Vorteile verschafft hat.

Art. 6 Der Versicherungsfall

Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der gemäß Art. 1 und 2 unter den Versicherungsschutz fallende Verstoß, der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen oder zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) führt.

Art. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall

Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt (soweit dies in § 6 VersVG vorgesehen ist) werden bestimmt:

7.1 Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

7.2 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in der Regel schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
- der Versicherungsfall;
- die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
- die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten);
- alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
- Schadenersatzforderungen.

7.3 Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, bei Anzeige des Versicherungsfalles einen Rechtsanwalt oder Verteidiger seiner Wahl vorzuschlagen. Dieser Anwalt muß im Sprengel des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde, die für das Verfahren zuständig sind, seinen Sitz haben.
 Bei Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens hat der Versicherungsnehmer den vom Versicherer beigestellten Anwalt zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozeßführung zu überlassen. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisung des Versicherers nicht möglich, so hat er aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen. Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Art. 8 Abtretung oder Verpfändung

Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 9 Versicherung für fremde Rechnung

Soweit die Versicherung Schadenersatzansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer umfaßt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen (Versicherte) sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 ff Versicherungsvertragsgesetz über die Versicherung für fremde Rechnung.

Art. 10 Versicherungsperiode;

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes

10.1 Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.

10.2 Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren innerhalb von 14 Tagen nach Ausfolgung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt. Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 sowie 39a VersVG.

Art. 11 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall

11.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.

11.2 Kündigung im Versicherungsfall
Für die Kündigung im Versicherungsfall gilt § 158 VersVG in der jeweils aktuellen Fassung.

11.3 Prämienberechnung im Kündigungsfall
Dafür gilt § 40 VersVG in der jeweils aktuellen Fassung.

11.4 Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die Prämie, die er hätte berechnen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Risikos Kenntnis erlangt hat.

11.5 - Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wennder Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag gemäß Art. 11.2 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

Art. 12 Gerichtsstand

Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Versicherungsnehmers zuständig.

Art. 13 Schriftliche Form der Erklärungen

Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer der Schriftform.

Art. 14 Geltung gesetzlicher Vorschriften

Soweit diese Bedingungen oder allfällige besondere Vereinbarungen keine Sonderregelungen beinhalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene des VersVG.

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