Artikel 6
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz.
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1. der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, vorsätzlich rechtswidrig herbeigeführt haben. Als vorsätzlich gesetzt gilt auch eine Handlung oder Unterlassung, welche die betreffende Person nicht vermeidet, obwohl sie die wahrscheinlichen schädlichen Folgen voraussehen musste, diese jedoch in Kauf genommen hat;
1.2. infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten;
1.3.1. aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen (Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unter Versicherungsschutz);
1.3.2. die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (dies gilt auch im Falle einer inländischen Exekutionsbewilligung);
1.3.3. die Ausschlußbestimmungen gemäß den vorstehenden Punkten 1.3.1. und 1.3.2. finden jedoch für die Länder Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Schweiz und Italien keine Anwendung.
1.4.aus Schäden
1.4.1.die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit sämtlichen Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
1.4.1.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe,
1.4.1.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden,
1.4.1.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe;
1.4.2. aus Schäden durch Einwirkung von Maser-, Laserstrahlen und auf ähnlichen Weise erzeugt Strahlen hoher Energie,
1.4.3. die
1.4.3.1.von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen oder
1.4.3.2. von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von letzteren, soweit sie ein behördlichen Kennzeichen tragen müssen, durch deren Verwendung vom Versicherungsnehmer oder denjenigen, die für ihn handeln, verursacht werden. Kraftfahrzeuge gemäß 1.4.3.2. sind alle Fahrzeuge, die sich mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft fortbewegen können und nicht an Gleise (Schienen) gebunden sind;
1.5. aus Schäden von
1.5.1. Angehörigen des Versicherungsnehmer,
1.5.2. Geschäftsteilhabern und Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, von mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages und von Angehörigen dieser Personen. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen sind die gesetzlichen Vertreter und deren Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichzuhalten. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern, Schwieger- und Großeltern, Kinder (auch Schwiegerkinder) und Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern und –kinder, Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister des Ehegatten. Außereheliche Gemeinschaft ist in ihren Auswirkungen der ehelichen gleichzuhalten,
1.6. aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend;
1.7. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtkollegiums, Leiter, Syndikus oder Angestellter von Unternehmungen, Vereinen oder Verbänden;
1.8. auf Grund des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflicht - gesetzes;
1.9. der Partner eines Solidarschuldverhältnisses untereinander (siehe Art. 5, 3.).
2. Soweit es sich um sonstige Schäden (siehe Art. 1, 1.2.) handelt, erstreckt sich die Versicherung nicht auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemische oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
3. Unbeschadet des in Art. 1, 2. Vorgesehenen Versicherungsschutzes erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
3.1. wegen Schäden an
3.1.1. oder aus dem Verlust von Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die Personen, die für ihn handeln, entfliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben.
3.1.2. Beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benutzung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeiten an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder die Personen, die für ihn handeln, entstehen,
3.1.3. Jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, an denen der Versicherungsnehmer oder die Personen, die für ihn handeln, unmittelbar eine Bearbeitung, Benutzung oder eine sonstige Tätigkeit vornehmen oder vorgenommen haben;
3.2. wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
4.1. aus der Verletzung von Patent- und gewerblichen Schutzrechten,
4.2. wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen;
4.3. wegen Versäumnis von Terminen für die Lieferung von Plänen und Zeichnungen, soweit diese Termine nicht durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid gestellt sind;
4.4. aus der Beratung hinsichtlich der Auswahl der Ausführenden und Lieferanten in bezug auf deren Bonität;
4.5. aus Erklärungen über die Dauer des Herstellungszeitraumes und über Lieferfristen;
4.6. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren, aus der entgeltichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstück- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeiten;
4.7. aus nicht rechtzeitigem Abschluß, Fortsetzung oder Erneuerung von Versicherungsverträgen, aus deren nicht ausreichendem oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge);
4.8. aus Schätzungen von bebauten und unbebauten Liegenschaften, wenn diese Schätzungen Versicherungszwecken (Feststellung der erforderlichen Versicherungssummen bei Abschluß von Versicherungsverträgen, Bewertung in Schadensfällen usw.) dienen;
4.9. aus der nicht ordnungsgemäßen Bedienung (einschließlich Zinsenzahlungen) von Hypotheken;
4.10. aus Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer Personen, deren er sich bedient, sowie durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen entstehen;
5. Die Versicherung erstreckt sich ferner nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
5.1. aus Schäden an benachbarten Baulichkeiten infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
5.2. aus Schäden an Bauwerken, die auf Unterfahrungen *) sowie auf mit solchen im Zusammenhang stehende Unterfangungen **) zurückzuführen sind.
5.3. aus gänzlichem oder teilweisem Betriebs- oder Produktionsausfall infolge eines gedeckten Schadens. Derartige Schadenersatzansprüche gelten jedoch mit einer Ersatzperiode von maximal 30 Tagen gedeckt, wenn die Produkte, Werke oder Verfahren nachgewiesenermaßen zum Zeitpunkt der endgültigen Übernahme durch den A>uftraggeber die bedungenen Leistungen zw. Eigenschaften aufgewiesen haben.
5.4. aus der Planung oder Empfehlung grundsätzlich neuer Maschinen, Analgen, Produkte oder Verfahren sowie aus jedweder Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeit, sofern diese Schäden ursächlich auf die Neuentwicklung zurückzuführen sind.
6. Die Ausschließungsgründe 1.2. bis 5.4. wirken gegen alle Personen, auf die sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er in einem Versicherungsfall nur hinsichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist.