Allgemeine Bedingungen für die Hafpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Bauwesen (AHBA)

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

(AHBA)

Artikel 1
Gegenstand der Versicherung.

1.1. Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und sonstigen Schäden zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. In diesem Rahmen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr einer von einem Dritten ungerechtfertigterweise behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
1.2. Unter Personenschäden sind Tötung, Körperverletzung und Gesundheitsschädigung von Menschen zu verstehen, unter sonstigen Schäden alle anderen Schäden.

2. Die Versicherung umfaßt alle jene Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer auf Grund der für seinen Beruf (versichertes Risiko) bestehenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist, und erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die an dem Bauwerk selbst entstehen, das von einem Dritten auf Grund der das versicherte Risiko bildenden Tätigkeit des Versicherungsnehmers ausgeführt oder bearbeitet wird. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Versicherungsnehmer an einem Bauwerk bei dessen Ausfertigung oder Reparatur als Bauunternehmer oder Bauherr oder Lieferant von Baumaterial oder Fertigteilen irgendwie beteiligt ist oder beteiligt werden soll.

Artikel 2
Sachliche Erweiterung des Versicherungsschutzes.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen

1. aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich der in der Polizze genannten beruflichen Tätigkeit und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers dienen;

2. aus Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Versicherungsnehmers.

Artikel 3
Personelle Erweiterungen des Versicherungsschutzes.

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der für den Versicherungsnehmer ausgeübten beruflichen Tätigkeit
1.1. jener Personen, die als seine Angestellten in leitender oder beaufsichtigender Position tätig sind (Familienangehörige des Versicherungsnehmers im Sinne des Art. 6, 1.5. werden Angestellten gleichgehalten);
1.2. aller übrigen Personen, die als seine Angestellten oder Arbeiter tätig sind, ausgenommen jedoch Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (Familienangehörige des Versicherungsnehmers im Sinne des Art. 6, 1.5. werden Angestellten und Arbeitern gleichgehalten).

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der unter 1. umschriebene Versicherungsschutz auch auf die Schadenersatzverpflichtungen sonstiger Personen, die für den Versicherungsnehmer tätig werden. Diese besondere Vereinbarung gilt jedenfalls nur insoweit, als nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

Artikel 4
Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes.

1.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gesetzt werden. Findet der Verstoß in einer schriftlichen Unterlage, welcher Art immer, seine Begründung, so gilt er als gesetzt in dem Augenblick, in dem der Versicherungsnehmer diese Urkunde unterfertigt. In allen anderen Fällen gilt der Verstoß gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer eine diesen begründende Äußerung oder Anordnung abgibt.
1.2. Außerdem umfaßt die Versicherung auch Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind. Dies gilt jedoch nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist.

2.1. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft anerkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind noch mit ihnen gerechnet werden mußte.
2.2. Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tage begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

3. Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruches des Dritten nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt.

Artikel 5
Betragliche Begrenzung des Versicherungsschutzes.

1. Die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 7 wird durch die in der Polizze genannten Versicherungssummen bezeichnet, dies auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere zum Schadenersatz verpflichtete Personen erstreckt.

2. Wenn Ansprüche von Dritten nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden, ergibt sich die Höchstleistung des Versicherers für alle derartigen Ansprüche aus 20 % der jeweiligen Versicherungssumme für jedes volle Versicherungsjahr, während dessen der Versicherungsvertrag in Kraft war, höchstens jedoch die Versicherungssumme des letzten Vertragsjahres.

3. Für Schadenersatzverpflichtungen aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gilt unbeschadet der Bestimmungen gemäß 1. und 2. folgendes:
3.1. Besteht ein Solidarschuldverhältnis mit einem oder mehreren anderen Ziviltechnikern, bleibt die Deckungspflicht des Versicherers auf den Teil des Schadens beschränkt, welcher der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers im Innenverhältnis entspricht. Sind prozentuelle Anteile nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner des Solidarschuldverhältnisses.

4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung zu erbringen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalswert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalswert der Rente erstattet. Der Kapitalswert der Rente wird zu diesem Zwecke auf Grund der österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt (siehe Rententafel).

6. Die Versicherung umfaßt auch die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8., 1.3.) geführten Verteidigung in einem Strafverfahren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Straf- und Zivilverfahren werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Übersteigt aber der geltend gemachte Anspruch des Dritten die hiefür zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Kosten mit jenem Betrage, der bei einem Anspruch in der Höhe dieser Versicherungssumme aufgelaufen wäre; dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Verstoß entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist ferner berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteiles an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien.

7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstande des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, oder die entsprechende Summe zu Gericht erlegt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der erwähnten Erklärung oder dem Erlage an entstehendem Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

8. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 20 % in jedem Versicherungsfall gilt als vereinbart bei Schadenersatzverpflichtungen aus sonstigen Schäden (siehe Art. 1,1.2.).
8.1. anläßlich der Abgabe von Schätzungen;
8.2. die auf Unterfangungen *) zurückzuführen sind.

Artikel 6
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz.

1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1. der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, vorsätzlich rechtswidrig herbeigeführt haben. Als vorsätzlich gesetzt gilt auch eine Handlung oder Unterlassung, welche die betreffende Person nicht vermeidet, obwohl sie die wahrscheinlichen schädlichen Folgen voraussehen mußte, diese jedoch in Kauf genommen hat;
1.2. infolge bewußten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge bewußten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten;
1.3.1. aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen (Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unter Versicherungsschutz);
1.3.2. die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (dies gilt auch im Falle einer inländischen Exekutionsbewilligung);
1.4. aus Schäden
1.4.1. die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit sämtlichen Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
1.4.1.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrenn- stoffe,
1.4.1.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden,
1.4.1.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe;
1.4.2. aus Schäden durch Einwirkung von Maser-, Laserstrahlen und auf ähnliche Weise erzeugte Strahlen hoher Energie,
1.4.3. die
1.4.3.1. von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen oder
1.4.3.2. von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von letzteren, soweit sie ein behördliches Kennzeichen tragen müssen durch deren Verwendung vom Versicherungsnehmer oder denjenigen, die für ihn handeln, verursacht werden. Kraftfahrzeuge gemäß 1.4.3.2. sind alle Fahrzeuge, die sich mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft fortbewegen können und nicht an Gleise (Schienen) gebunden sind;
1.5. aus Schäden von
1.5.1. Angehörigen des Versicherungsnehmers,
1.5.2. Geschäftsteilhabern und Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, von mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages und von Angehörigen dieser Personen. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen sind die gesetzlichen Vertreter und deren Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichzuhalten. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern, Schwieger- und Großeltern, Kinder (auch Schwiegerkinder) und Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern und -kinder, Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister des Ehegatten. Außereheliche Gemeinschaft ist in ihren Auswirkungen der ehelichen gleichzuhalten;
1.6. aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend;
1.7. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtkollegiums, Leiter, Syndikus oder Angestellter von Unternehmungen, Vereinen oder Verbänden;
1.8. auf Grund des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes;
1.9. der Partner eines Solidarschuldverhältnisses untereinander (siehe Art. 5, 3.).

2. Soweit es sich um sonstige Schäden (siehe Art. 1, 1.2.) handelt, erstreckt sich die Versicherung nicht auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).

3. Unbeschadet des in Art. 1, 2. vorgesehenen Versicherungsschutzes erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
3.1. wegen Schäden an
3.1.1. oder aus dem Verlust von Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die Personen, die für ihn handeln, entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben.
3.1.2. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder die Personen, die für ihn handeln, entstehen,
3.1.3. Jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, an denen der Versicherungsnehmer oder die Personen, die für ihn handeln, unmittelbar eine Bearbeitung, Benützung oder eine sonstige Tätigkeit vornehmen oder vorgenommen haben;
3.2. wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
4.1. aus der Verletzung von Patent- und gewerblichen Schutzrechten;
4.2. wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen;
4.3. wegen Versäumnis von Terminen für die Lieferung von Plänen und Zeichnungen, soweit diese Termine nicht durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid gestellt sind;
4.4. aus der Beratung hinsichtlich der Auswahl der bauausführenden und Lieferanten in bezug auf deren Bonität;
4.5. aus Erklärungen über die Dauer der Bauzeit und über Lieferfristen;
4.6. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalsinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstück- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeiten;
4.7. aus nicht rechtzeitigem Abschluß, Fortsetzung oder Erneuerung von Versicherungsverträgen, aus deren nicht ausreichendem oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge);
4.8. aus Schätzungen von bebauten und unbebauten Liegenschaften, wenn diese Schätzungen Versicherungszwecken (Feststellung der erforderlichen Versicherungssummen bei Abschluß von Versicherungsverträgen, Bewertung in Schadensfällen etc.) dienen;
4.9. aus der nicht ordnungsgemäßen Bedienung (einschließlich Zinsenzahlungen) von Hypotheken;
4.10. aus Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer Personen, deren er sich bedient, sowie durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen entstehen.

5. Die Versicherung erstreckt sich ferner nicht – es sei denn, daß hinsichtlich einzelner Bauvorhaben eine besondere Vereinbarung getroffen wurde - auf Schadenersatzverpflichtungen
5.1. aus Schäden an benachbarten Baulichkeiten infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
5.2. aus Schäden an Bauwerken, die auf Unterfahrungen**) sowie auf mit solchen im Zusammenhang stehende Unterfangungen*) zurückzuführen sind.
6. Die Ausschließungsgründe 1.2. bis 5. wirken gegen alle Personen, auf die sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er in einem Versicherungsfall nur hinsichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist.

Artikel 7
Begriff des Versicherungsfalles.

1. Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), als dessen Folge Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers erwachsen könnten. Wenn aus einem Verstoß mehrere Schadenersatzverpflichtungen erwachsen könnten, gilt dies als ein Versicherungsfall. Als ein Versicherungsfall gilt es auch, wenn aus mehreren, auch von verschiedenen Personen gesetzten Verstößen ein einheitlicher Schaden entsteht.

2. Als ein Verstoß gilt auch auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Artikel 8
Pflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfalle. Verfahren. Rückgriffsansprüche. Verwirkung der Leistung.

1.1. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt, dem Versicherer schriftlich Anzeige zu erstatten.
1.2. Wird eine Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers geltend gemacht, hat der Versicherungsnehmer hievon spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von der Anspruchserhebung Kenntnis erlangt, dem Versicherer Anzeige zu erstatten.
1.3. Wird wegen eines Verstoßes, der einen Versicherungsfall begründen könnte, gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall bereits angezeigt hat. Wird in dem Strafverfahren vom Versicherer die Beistellung eines Verteidigers für die erste Instanz oder für ein Rechtsmittelverfahren gewünscht, so hat der Versicherungsnehmer dem vom Versicherer namhaft gemachten Verteidiger rechtzeitig Vollmacht und Information zu erteilen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, außerdem auf seine eigenen Kosten einen zweiten Verteidiger zu bestellen.
1.4. Wird die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers gerichtlich geltend gemacht, so hat der Versicherungsnehmer a u ß e r d e m hievon dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Beweis-sicherungsverfahrens, einer Streitverkündigung oder einer einstweiligen Verfügung.
1.5. Der Versicherungsnehmer hat, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen Zahlungsbefehle Widerspruch zu erheben und gegen einstweilige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel zu ergreifen.
1.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle den Schadenfall betreffenden Schriftstücke sogleich einzusenden.
1.7. Kommt es zum Prozeß über die Schadenersatzverpflichtung, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben.
1.8. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Schadenersatzverpflichtungen ganz oder zum Teil anzuerkennen oder vergleichsweise zu erledigen. Bei Zuwiderhandeln ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer Schadenersatzverpflichtung oder der Richtigkeit von behaupteten Tatsachen wird der Versicherungsnehmer nicht entschuldigt.
1.9. Der Versicherer ist im Rahmen seiner Leistungspflicht bevollmächtigt, alle zur Erledigung der Schadenersatzverpflichtung ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
1.10. Die Bestimmungen der Absätze 1.1. und 1.6. bis 1.9. finden sinngemäß Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer das Recht auf Rückerstattung eines gezahlten oder hinterlegten Betrages oder auf Aufhebung oder Minderung einer Rente erlangt.
1.11. Der Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer richtet sich nach § 67 VersVG.

2. Die Verletzung einer der dem Versicherer gegenüber nach Art. 8, 1.1. bis 1.8. zu erfüllenden Pflichten hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwirkung (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang) den Verlust des Rechtes auf die Leistung des Versicherers zur Folge.

Artikel 9
Schiedsgericht.

Der Spruch eines Schiedsgerichtes ist für die Leistungspflicht des Versicherers nicht verbindlich.

Artikel 10
Fälligkeit festgestellter Entschädigungen und Kosten.

Der Versicherer hat ihm obliegende Leistungen innerhalb zweier Wochen zu erbringen. Diese Frist beginnt bei einer Entschädigung mit dem Zeitpunkte, in welchem der Versicherer davon Kenntnis erhält, daß eine Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil, durch ein mit seiner Zustimmung erfolgtes Anerkenntnis oder einen ebenso erfolgten Vergleich festgestellt worden ist, bei gemäß Art. 5, 6. zu ersetzenden Kosten mit dem Zeitpunkte, zu dem der Versicherer von ihnen Kenntnis bekommt.
__________
*) Zur Erläuterung: Unterfangungen sind Bauleistungen an bestehenden Gebäuden, die entweder zur Sicherung oder im Zuge von Ein- und Umbauten vorgenommen werden, z. B. Auswechselung oder Neueinbau von Pfeilern oder Stützen, Herstellung neuer oder Verstärkung bestehender Fundamente von bestehenden Bauwerken u. dgl.
**) Zur Erläuterung: Unterfahrungen sind Bauleistungen, die unter einem durch ein Bauwerk führen, z. B. Untertunnelungen unter bestehenden Gebäuden, Kanalführungen unter bestehenden Bauwerken u. dgl.

Artikel 11
Versicherung für fremde Rechnung. Abtretung des Versicherungsanspruches.

1. Soweit sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen mitversicherter Personen (siehe Art. 3.) erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf die mitversicherten Personen sinngemäße Anwendung; sie sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten neben dem Versicherungsnehmer verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Art. 6, 1.5. genannten Personen gegen die mitversicherten Personen (siehe Art. 3.) sind von der Versicherung ausgeschlossen.

3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.

Artikel 12
Versicherungsperiode. Prämie. Beginn des Versicherungsschutzes. Prämienregelung.

1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
2.1. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren bei Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkte. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkte.
2.2. Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkte zu entrichten.
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 VersVG. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien samt Kosten darf nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VersVG gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.
3.1.1. Insoweit die Prämie vertragsmäßig auf Grund zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine vorläufig angenommenen Größe zugrunde gelegt.
3.1.2. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen.
3.1.3. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag zurückzuerstatten.

Artikel 13
Vertragsdauer. Kündigung.

1. Der Vertrag ist zunächst auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt worden ist.
2.1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ist jeder Teil zur Kündigung berechtigt, der Versicherer jedoch nur, wenn er entweder Entschädigung geleistet oder den Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt hat oder der Versicherungsnehmer einen unbegründeten Versicherungsanspruch arglistig erhoben hat, der Versicherungsnehmer nur dann, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat.
2.2. Die Kündigung muß durch den Versicherer innerhalb eines Monates nach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung des Versicherungsanspruches dem Grunde nach oder Ablehnung des unbegründeten Versicherungsanspruches, und zwar mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen, durch den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Ablehnung der Versicherungsleistung oder, im Falle der Verzögerung der Anerkennung, innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung, und zwar nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung des Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.
2.3. Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

3. Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkte beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Risikos Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des versicherten Risikos gilt auch der Wegfall oder die Einschränkung der behördlichen Zulassung zur Ausübung der versicherten Tätigkeit.

4. Eine Kündigung nach 1., 2. oder 3. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art. 12, 3.1. nicht aus.

5. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag gemäß 2. gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

Artikel 14
Klagefrist. Gerichtsstand.

1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

2. Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.

Artikel 15
Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers.

Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers müssen schriftlich an die Direktion des Versicherers erfolgen. Die Agenten sind zu deren Entgegennahme nicht berechtigt. Ist nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder durch besondere Vereinbarung, soweit es das Gesetz zuläßt, Abweichendes bestimmt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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