Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung sowie gegen den Verlust der versicherten Sachen durch:
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern die durch vorangeführte Gefahren verursachten Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2. Mechanisch einwirkende Gewalt,
1.3. Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.4. Wasser oder Feuchtigkeit aller Art;
1.5. Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, Übersschwemmungen;
1.6. Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden);
1.7. Versengen und Verschoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkung entstehen;
1.8. Mittelbare Wirkung der atomsphärischen Elektrizität (indirekter Blitzschlag);
1.9. Einbruchdiebsthal, Diebstahl und Beraubung;
1.10. Glasbruch.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind,
2.1. solange und soweit die Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma (insbesondere aus einem Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben;
2.2. durch unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erschluß, Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen u. dgl., mögen sie auch durch Isolationsfehler und Überspannungen hervorgerufen worden sein (ausgenommen Pkt. 1.8);
2.3. durch Material- und Herstellungsfehler;
2.4. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehende Korrosion, Oxydation und Ablagerungen aller Art;
2.5. durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
2.6. beim Transport sowie Verletzungen, Lagerungen, Überholung oder Instandsetzung außerhalb des Aufstellungsraumes;
2.7. durch dauernde Witterungseinflüsse;
2.8. durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (Lack-, Email- und Schrammschäden);
2.9. durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes;
2.10. durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mußten;
2.11. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen;
2.12. im Falle von inneren Unruhen, Streik, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde, im Falle von Erdbeben und Eruption und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, daß der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer. Weiters erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf
2.13 Verluste, die bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden;
2.13. Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten), Leistungsmängel, Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur.
3. Die in Pkt. 1 angeführten Schadenereignisse sind jeweils nach den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen.