2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffbestimmungen
Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluß auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. Die Ü b e r g a b e e i n e r g e l e i s t e t e n A r b e i t ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluß dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2. Art. 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewußte Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in Europa eingetretene Schadenereignisse, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Minder- erlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne daß eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Versicherungsschutz besteht –soweit nichts anderes vereinbart ist - nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, daß mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne daß ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz “Lieferung” genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens € 726,--.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. -
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmungen des Art. 7, Punkt 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9 der AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.4 Ansprüche aus
5.1.4.1 Planung, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
5.1.4.2 Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.