Rechtssatz
Der Rekurs ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn der §§ 519 Abs 2, 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu den von ihm als erheblich bezeichneten Fragen entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der erkennende Senat hat bereits in seiner vom Gericht zweiter Instanz zitierten und auf den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffend herangezogenen Entscheidung SZ 61/177 in einem durchaus vergleichbaren Fall dargelegt, dass der Grundsatz gelte, dass den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der teilweise unrichtigen Ausfüllung des Antragsformulars durch einen Angestellten des Versicherers treffe, wenn er diesem mündlich die richtigen Auskünfte erteilt hat. Die Ausführungen im Rekurs, dass die Vorinstanzen keine
eindeutigen Feststellungen darüber getroffen hätten, ob Wolfgang L***** als Angestellter der beklagten Partei oder als Agent tätig geworden sei, sind aktenwidrig, weil das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass Wolfgang L***** als Versicherungsangestellter der beklagten Partei bei den für den UNO-Einsatz vorgesehenen Soldaten erschien. Wie in dem in der zitierten Entscheidung SZ 61/177 zugrundeliegenden Fall ist auch im hier vorliegenden Fall das unrichtige, der Information durch den Versicherungsnehmer entgegenstehende Ausfüllen des Antragsformulares hinsichtlich einer bestehenden Vorerkrankung durch den Angestellten des Versicherers nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Der Kläger hat gegenüber Wolfgang L***** seine Erkrankung mit der zutreffenden medizinischen Bezeichnung genannt. Die beklagte Partei hätte den Vertragsabschluß, wäre dieser Name der Erkrankung im Antrag aufgeschienen, abgelehnt, ohne dass weitere Angaben über den bisherigen Krankheitsverlauf und die bisherigen Auswirkungen der Erkrankung eingeholt worden wären. Entgegen den Ausführungen der Berufung hat bereits das Erstgericht festgestellt, dass der Verlauf einer Osteomyelitis nahezu immer chronisch ist, sodass der Hinweis des Gerichtes zweiter Instanz auf diese Feststellung weder aktenwidrig ist noch auf mangelhafter Grundlage beruht. Da auch Wolfgang L***** nicht weiter nachfragte, um welche Art der Erkrankung es sich hiebei handelt und welche Auswirkungen die Erkrankung bisher hatte, sondern im Gegenteil die diesbezügliche Information des Klägers damit kommentierte, dass die Osteomyelitis "im Hinblick auf seinen Versicherungantrag nichts ausmachen würde, zumal der Kläger entsprechend den militärärztlichen Untersuchungsergebnissen als gesund bzw tauglich eingestuft worden sei", kann ein Rechtsirrtum des Gerichtes zweiter Instanz, dass den Kläger kein Verschulden am Verschweigen seiner Invalidität, der bisherigen Behandlungen und seines Berufsverbotes als Koch treffe, nicht erblickt werden.
Umsoweniger bestehen Anhaltspunkte für eine zur Vertragsanfechtung berechtigende arglistige Täuschung gemäß § 22 VersVG. Ob oder warum der Kläger seine Erkrankung bei der militärärztlichen Untersuchung nicht angab, hat auf die Frage der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Anfechtung keinen Einfluss.
Die Frage, inwieweit ein Teil der Ansprüche allenfalls durch die von der beklagten Partei behauptete Kündigung erloschen ist, wurde vom Berufungsgericht nicht abschließend beurteilt, sondern wird im Sinn der - auch zur Frage der Anspruchshöhe - aufhebenden Entscheidung im weiteren Verfahren auf verbreiteter Entscheidungsgrundlage zu klären sein.
Gemäß den § 41 und 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde.
Anmerkung
E46980
07A01007
Dokumentnummer
JJT/19970723/OGH0002/0070OB00100/97Z0000/000