In Vertretung der Harald Georg U***** GmbH als Bauherr schloss die Klägerin mit der H***** GmbH im Jahr 1994 einen Vertrag über Baumeisterarbeiten ab. Unter "Rechnungslegung und Zahlungen" findet sich dort (auszugsweise wiedergegeben) folgender Text: "Sämtliche Teil- und Schlußrechnungen sind an Harald Georg U***** GmbH ... zu adressieren und zur Überprüfung an P***** & D***** S***** BauplanungsgmbH, *****, zu senden. Teilrechnungen sind fällig 10 Tage nach Einlangen der prüffähigen Rechnungen samt allen prüffähigen Unterlagen (Abrechnungspläne) beim Planungsbüro P***** & D***** S***** unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen werden 0 % Skonto in Abzug gebracht ... 10 % der Leistungssumme werden als Deckungsrücklass bis zur Schlussrechnungslegung und deren endgültiger Prüfung einbehalten."
Am 15.12.1994 legte die H***** BaugmbH an die Klägerin eine (3.) Teilrechnung über S 4,854.787,77, die bei der Klägerin am 16.12.1994 einging.
Dies teilte der Geschäftsführer der Klägerin am Vormittag des 21.12.1994 dem Geschäftsführer der Harald Georg U***** GmbH, Harald U***** mit. Im Zuge des Telefonats wurde vereinbart, daß die von der Klägerin überprüfte Rechnung noch am 21.12.1994 bis 16.00 Uhr der Harald Georg U***** GmbH gefaxt werden sollte, weil deren Büro nur noch an diesem Tag vor dem mit 22.12.1994 beginnenden Betriebsurlaub besetzt sei.
Nach Überprüfung der Rechnung (dokumentiert durch den Vermerk "Positionen und Massen vorläufig 21.12.1994 anerkannt") zog der Geschäftsführer der Klägerin vom Rechnungsbetrag einen 10 %igen Deckungsrücklass und 3 %iges Skonto in Höhe von S 131.078,73 sowie eine Akontozahlung in Höhe von S 1,201.217,10 ab, sodass er zu einem von der Harald Georg U***** GmbH an die H***** GmbH zu zahlenden Betrag von S 3,036.495,10 gelangte. Er unterfertigte die von ihm korrigierte Rechnung und übergab sie seiner Sekretärin am frühen Nachmittag des 21.12.1994 mit der Weisung, das Schriftstück noch am gleichen Tag an die Harald Georg U***** GmbH zu faxen.
Tatsächlich wurde die Rechnung an die Harald Georg U***** GmbH nicht gefaxt, sondern am 21.12.1994 per Post aufgegeben.
Der Geschäftsführer der Klägerin unterließ es, sich davon zu überzeugen, ob die Rechnung tatsächlich an die Harald Georg U***** GmbH gefaxt worden war.
Da Harald U***** kein Telefax erhielt, rief er um 16,15 Uhr bei der klagenden Partei an, wo nur mehr ein Endlostonband lief. Er begab sich am 22.12.1994 nach Tirol auf Winterurlaub. In der Zeit vom 22.12.1994 bis 3.1.1995 war seine Firma wegen Betriebsurlaubes geschlossen.
U***** sah die Rechnung erstmalig bei seiner Urlaubsrückkehr am 4.1.1995. Spätestens am 5.1.1995 erteilte er seiner Bank Überweisungsauftrag über den Betrag von S 3,036.495,10. Da diese Zahlung nach Ablauf der Skontofrist erfolgte, wurde von der H***** GmbH auch die Bezahlung des als Skonto einbehaltenen Betrages begehrt.
Harald U***** wurde innerhalb der Skontofrist (daher bis zum 27.12.1994) nicht bekannt, welcher Betrag aus der Rechnung vom 16.12.1994 an die H***** GmbH zu überweisen sein würde.
Im Schreiben vom 17.10.1995 wies die U***** die Klägerin darauf hin, dass die H***** GmbH auf Nachzahlung des als Skonto einbehaltenen Betrages bestehe, und ersuchte, den Betrag von S 131.463,74 an H***** GmbH zu überweisen.
Nach einer Schadensmeldung forderte die klagende Partei die beklagte Versicherung zur Zahlung von S 131.463,74 auf. Im Antwortschreiben vom 21.11.1995 lehnte die beklagte Partei unter Hinweis auf Art.6.4.2 der AHTB eine Deckung ab. Am 22.11.1995 überwies die Klägerin an die H***** GesmbH den Betrag von S 120.000,--.
In Abweichung von Art.5.8 AHTB wurde zwischen den Streitteilen ein "fixer Selbstbehalt für sonstige Schäden von S 10.000,--" vereinbart.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 131.463,74 sA. Infolge eines Verschuldens einer Mitarbeiterin habe sich die Weiterleitung einer an die Klägerin adressierten Baumeisterrechnung verzögert, wodurch ein Skonto verlorengegangen sei. Die Auftraggeberin der Klägerin habe diese dafür verantwortlich gemacht. Es handle sich beim Schadensbetrag nicht um Schadenersatz aufgrund Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung, sondern um einen echten positiven Schaden, der im Rahmen der Erbringung der Hauptleistung dem Werkbesteller zugefügt worden sei. Es handle sich um eine fehlerhafte Leistung. Die Klägerin habe wegen der angedrohten Klagsführung der H***** GesmbH in Entsprechung ihrer Schadensminderungspflicht letzterer den Betrag von S 120.000,-- überwiesen.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete ein, dass die Auftraggeberin der Klägerin ein so starkes Eigenverschulden an der Versäumung der Skontofrist treffe, daß eine culpa-Kompensation eingetreten sei. Sie hätte von der Rechnungslegung gewusst und daher skontofristwahrend zahlen können. Bei entsprechender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte der Auftraggeber des Versicherungsnehmers die Rechnung urgieren müssen und nicht untätig den Ablauf der Skontofrist abwarten dürfen. Eine Deckung sei im Hinblick auf Art.6.4.2. und Art.6.4.10 AHTB ausgeschlossen. Letztere Bestimmung schließe die Deckung von Schäden aus, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung entstehen. Diese Bestimmung sei hier anwendbar, weil es sich bei der Wahrung der Skontofrist bzw Vermeidung von zusätzlichen Ausgaben durch Wahrung der Skontofrist um einen vergleichbaren Schaden, wie er aufgrund von Fehlbeträgen aus der Kassenführung entstehe, handle. Im übrigen handle es sich um einen typischen Fall eines Schadens durch Fristversäumnis und Nichterfüllung. Eingewendet wurde auch unzulässige Befriedigung des Geschädigten. Es liege der Fall des Haftungsausschlusses wegen Anerkenntnisses und Vergleichs ohne Zustimmung der beklagten Versicherung vor.