Rechtssatz
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit ein Versicherer berechtigt ist, bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen bei Vertragsabschluss gewährten Dauerrabatt, also einen Preisnachlass für jene Versicherungsnehmer, die eine längerfristige vertragliche Bindung mit dem Versicherer eingehen, einzufordern, hat der Oberste Gerichtshof in seiner im Jahr 1930 ergangenen Entscheidung SZ 12/220 Stellung genommen. Darin wurde ausgesprochen, dass Voraussetzung zur Nachverrechnung eines gewährten Preisnachlasses das Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung einer Ermässigung der Prämie und die Erkennbarkeit dieses Preisnachlasses aus der Vertragsurkunde (Polizze) sei. Es müsse "aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermässigung oder die tatsächlich zu
entrichtende Prämie stelle, sodass entweder die Ermässigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne". Die Entscheidung erging zur Rechtslage des damals geltenden öVVG 1917. Dessen § 23 Abs 5 lautete wie folgt:
"Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermässigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat". Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist im geltenden VersVG nicht mehr enthalten. Die vertragsrechtliche Zulässigkeit von Prämienrabattvereinbarungen im Allgemeinen und Dauerrabatten im Besonderen steht aber im Grunde außer Streit (Schauer, § 8 Abs 3 VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65 ff; Prölls/Martin, VVG26 § 8 Rz 57, 194; Gruber in Berliner Kommentar zum deutschen und österreichischen VVG § 8 Rz 113, 260 f); sieht doch sogar die mit der VersVG-Novelle 1994 eingeführte Konsumentenschutzbestimmung des § 8 Abs 3 VersVG (der bei Versicherungsverhältnissen mit mehr als dreijähriger Dauer ein zwingendes [vorzeitiges] Kündigungsrecht für Versicherungsnehmer, die Verbraucher sind, einräumt) vor, dass eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, "besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrages gewährt worden sind", davon unberührt bleibt (§ 8 Abs 3 Satz 2 VersVG; vgl dazu auch Grassl-Palten, Beendigung und Verlängerung von Versicherungsverträgen - Verlängerungsklauseln und Dauerrabatt, VR 1999, 47 ff [65f] und RIS-Justiz RS0112255). Demgemäß ist auch der erkennende Senat in seiner jüngsten Entscheidung zur Nachforderung von Dauerrabatten bei vorzeitiger Vertragsauflösung (7 Ob 295/98b = RdW 2000, 151 = VR 2000, 16 = KRES 10/104; vgl auch den Besprechungsaufsatz von Ertl, ecolex 2001, 367 ff und die Anmerkung von Grassl-Palten, RdW 2000, 132 ff) von der Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ausgegangen.
Mit den (sonstigen) Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Rabattvereinbarung musste sich der Oberste Gerichtshof aber in dieser Entscheidung nicht näher beschäftigen, weil es dieser Klausel im zu beurteilenden Fall schon am Bestimmtheitserfordernis iSd § 869 ABGB mangelte: Der dortige Antrag enthielt nämlich nur die unter Berücksichtigung des Dauerrabatts berechnete "günstigere" Prämie, ohne auch die für kürzere Vertragszeiten vorgesehene Prämie auszuweisen. Auch in der Polizze war nur die berechnete Endprämie ohne Hinweis auf einen gewährten Rabatt enthalten, es war aber nicht festgehalten, was im konkreten Fall bei vorzeitiger Vertragsauflösung an Prämienrabatt zu bezahlen sei. Damit war dem (dortigen) Versicherungsmakler - und damit dem beklagten Versicherungsnehmer - nur klar, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen hatte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhte (7 Ob 295/98b; zust Grassl-Palten, RdW 2000, 133 f). Die Bereicherungseinrede wurde im dortigen Fall gar nicht erhoben. Die Frage, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein muss, also bereits daraus erkennbar sein muss "wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermässigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodass entweder die Ermässigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiters festgestellt werden kann" (wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt wurde), oder ob man schon eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlass als ausreichende Vereinbarung ansieht (vgl Grassl-Palten, VR 1999, 66 und RdW 2000, 133; Rami, Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91 [95 f]), muss aber auch im vorliegenden Fall (wie bereits zu 7 Ob 295/98b) unerörtert bleiben. Hier wird dem Bestimmtheitserfordernis nämlich jedenfalls, und zwar sowohl im Versicherungsantrag als auch in der Polizze entsprochen: Findet sich doch bereits im Versicherungsantrag bei dem vom Versicherungsmakler der Beklagten handschriftlich eingesetzten Prämienbetrag der Hinweis, dass in den ausgewiesenen Prämien sämtliche Steuern sowie "ein der Vertragsdauer entsprechender Dauerrabatt (bei 10 Jahren 20 %, ab 5 Jahren 10 %) inkludiert und berücksichtigt sind" (Beilage E), während die in der Versicherungspolizze vereinbarten Klauseln "Z10" und "X18" keine Zweifel darüber offen lassen, welche Beträge im Falle der vorzeitigen Kündigung des auf 10 Jahre abgeschlossenen Versicherungsvertrages als Prämienrabatt nachzuzahlen sind.
Anders als im Fall 7 Ob 295/98b war dem hier tätigen Versicherungsmakler - dessen Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen muss - nicht nur die Höhe der "günstigeren Prämie" bekannt, sondern auch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhen werde. Da an der wirksamen Vereinbarung der Verpflichtung zur Nachzahlung des Dauerrabatts im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung somit nicht zu zweifeln ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die Vereinbarung auch auf andere Weise hätte getroffen werden können, oder ob die klagende Versicherung auch ohne diese Vereinbarung berechtigt gewesen wäre, andere Tarife zur Anwendung zu bringen, ob ihr derartige Ansprüche etwa aus bereicherungsrechsrechtlichen Erwägungen zustünden.
Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung kommt aber auch dem Umstand, ob im Jahr 1994 ein Neuabschluss oder eine Vertragsanpassung vorgenommen wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch wenn man von bloß (hinsichtlich der Leitungswasserschäden) erweiterten und (hinsichtlich der Versicherungssummen) angepassten Versicherungsverträgen ausgeht, war die Beklagte nämlich an die im Versicherungsvertrag vereinbarten Klauseln zur Dauerrabattrückforderung gebunden; und von der in der Revision geltend gemachten Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Versicherungsmakler der Beklagten - wie er selbst angab - in der Lage war, den vereinbarten Dauerrabatt aus der Nettoversicherungsprämie herauszurechnen.
Wenn sich die Beklagte schließlich unter Berufung auf Schauer (aaO) gegen die Höhe der Dauerrabattrückforderung wendet und geltend macht, dass eine Staffelung danach zu erfolgen hätte, nach welchen Zeiträumen der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird, übersieht sie Folgendes:
Abgesehen davon, dass die geforderte Staffelung in der Klausel "Z10" ohnehin vorgenommen wird (Erhöhung um 12,5 % der Prämien bei mindestens fünfjährigen Bestand - um 25 % der Prämien bei kürzerem Bestand des [zehnjährigen] Versicherungsvertrages), betreffen die zitierten Ausführungen Schauers nur die für Verbraucher "abgeschwächte" Bindungswirkung langfristiger Versicherungsverträge und den "Schutz" des Kündigungsrechtes derartiger Versicherungsnehmer iSd § 8 Abs 3 VersVG (Schauer VR 1997, 65 und 67; krit [auch zu diesen "rechtlichen Schranken der Gewährung von Dauerrabatten im Zusammenhang mit § 8 Abs 3 VersVG"] Rami, VR 1998, 92 f). Diese Bestimmung ist hier aber schon im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten, die sich ohnehin eine jährliche Kündigungsmöglichkeit gesichert hat (Klausel "X18"), nicht anzuwenden (Grassl-Palten VR 1999, 65; vgl zur Stellung des § 8 Abs 3 VersVG als Verbrauchervorschrift: 7 Ob 152/01f).
Die zuletzt erstatteten Revisionsausführungen negieren die rechtswirksame Vereinbarung hinsichtlich der Dauerrabattrückforderung. Sie sind schon deshalb nicht weiter zu behandeln, weil sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernen, wonach diese Vereinbarung im gegenständlichen Versicherungsvertrag (Antrag und Polizze) enthaltenen war. Ob Nachforderungsklauseln in den AGB der Versicherungen gerichtsnotorisch als branchenüblich anzusehen sind, und ob die Beklagte beim Vertragsabschluss im Jahr 1994 auf die "bereits zurückgelegten Versicherungszeiten verzichten" wollte, ist damit nämlich bedeutungslos.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41,50 ZPO.
Anmerkung
E62939
07A0071