Text
Beschluss gefasst:
Rechtssatz
Aufhebungsantrages auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hatte zwar am 3. 12. 2003 - also nach Fällung des berufungsgerichtlichen Urteiles zu 7 Ob 274/03z – einen vergleichbaren Fall eines Backofenbrandes in einer Bäckerei ebenfalls im Lichte der (Risiko-)Ausschlussbestimmung des Art 1 Abs 2 AFB 1984 zu beurteilen (und hat sich darin bereits ausführlich mit der Auslegung dieser Bestimmung auch durch das einschlägige versicherungsrechtliche Fachschrifttum befasst); der dort zur Entscheidung anstehende Sachverhalt unterschied sich allerdings in wesentlichen Bereichen vom hier vorliegenden. Dort kam es bei einem Backofen des dortigen Versicherungsnehmers nach Stromschwankungen im Stromversorgungsnetz während der Wochendendpause in der Nacht zu einem unbeabsichtigten selbstständigen Aufheizvorgang, indem der Ölbrenner über die elektrische Steuereinheit selbständig eingeschaltet wurde, dabei im Ofen Temperaturen von über 600° C entstanden, was zur Selbstentzündung von im Ofen gelagerten restlichen Backwerk (zum Trocknen mittels Restwärme für Semmelbrösel) führte. Beim Eintreffen der Feuerwehr loderten die Flammen bis zum Plafond. Der erkennende Senat bejahte in dieser Entscheidung das Vorliegen eines Schadenfeuers im Sinne des Art 1 Abs 2 erster Satz AFB 1984 und damit auch eine Haftung der beklagten Versicherung zur Schadensdeckung gemäß § 82 VersVG und führte hiezu aus (RIS-Justiz RS0118379):
Schlagen Flammen aus einem stromgesteuerten und ölbeheizten Backofen, der seinerseits ausschließlich auf dem Prinzip der Lufterhitzung (also nicht einer Feuerung durch Flammung in einer geschlossenen oder ungeschützten Feuerstätte) funktioniert, so kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es sich hiebei um ein Feuer handelt, das jedenfalls "ohne einen bestimmungsmäßigen Herd" zum Entstehen kam, diesen in der Folge verlassen hat Dörner/Staudinger in Berliner Kommentar Rn 8 zu § 82) und sich schließlich auch aus eigener Kraft auszubreiten vermochte - also per definitionem ein Schadenfeuer im Sinne des Art 1 Abs 2 Einleitungssatz ABF 1984 war (siehe hiezu auch die Beispiele von Kollhosser in Prölss/Martin VersVG26 Rn 5 zu § 82); diente doch der "Herd" (Backofen) von seiner Anlage und Beschaffenheit gerade nicht dazu, Feuer zu erzeugen, zu nähren oder einzuhegen (Dörner/Staudinger aaO Rn 7). Ein Schadenfeuer liegt nämlich nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes kontrolliert verbleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder - in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen - einzuhegen (Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz² Rz 3 zu § 82; ausführlich Wussow, Feuerversicherung² 146 ff). In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein (Wussow aaO 150) - was aber für den zu 7 Ob 274/03z verfahrensgegenständlichen und bis zum unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang in einem seit Stunden außer Betrieb befindlichen Backofen (wiederum in objektiver Betrachtung: Wussow aaO 150) konsequenterweise verneint werden musste. Im vorliegenden Fall kam es nun im Sinne dieser vorstehenden definitionsgemäßen Ausführungen - im bzw auch außerhalb des Backofens - (feststellungskonform) zwar "zu keinem Brand mit offener Flamme", wohl aber zu einem überhitzungsbedingten "Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren des Ofens". Derartige Erscheinungsvorgänge erfüllen jedoch ebenfalls den Begriff der Verbrennung (und damit eines Feuers), handelt es sich doch hiebei - chemisch/naturwissenschaftlich-technisch - um (wenngleich flammenlose) Verbrennungsvorgänge an porösen Festkörpern; Glimmen (und gleichermaßen "Glosen und Schwelen") ist daher trotz fehlender Flamme ein Brand, wenn der Vorgang sich über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte (ausführlich Martin, SVR³ 459 ff, speziell Rn 7 ff und 47 [am Ende] bei insoweit gleicher Bedingungslage). Davon ist auch hier auszugehen, wie nicht zuletzt die im Akt befindlichen Schadensbilder nachdrücklich dokumentierten.
Dass es (so die Meinung des Berufungsgerichtes) zusätzlich auch noch eines "Glimmbrandes" (vgl 7 Ob 184/98d) zur Erfüllung des Versicherungsfalles bedurft hätte, trifft daher nicht zu, zumal der erkennende Senat bereits in dieser Entscheidung (veröffentlicht in VersR 1999, 1263 = VR 2000, 93 = VersE 1801) ausdrücklich betont hatte, "dass der Begriff Brand keineswegs auf einen solchen mit lodernden Flammen eingeschränkt ist" - wobei im vorliegenden Fall ohnedies festgestellt wurde, dass es auch hier, wenngleich "kurzfristig", zu einer "geringen Flammenbildung gekommen sein kann", was jedoch (wie ausgeführt) nicht - allein - entscheidend ist. Der gegenständliche Fall unterfällt daher - abweichend von den Beurteilungen der Vorinstanzen - nicht der Ausschlussklausel der hier maßgeblichen AFB (Art 1 Abs 1 lit b). Aber auch der - vom Berufungsgericht in Seite 12 erster Absatz am Ende = AS 310 seiner Entscheidung zwar nicht ziffernmäßig genannte, jedoch inhaltlich angesprochene - Risikoausschluss des Art 1 Abs 1 lit c AFB 1984 ("Energie des elektrischen Stromes") liegt nicht vor, entstand doch das schadenstiftende (Schaden-)Feuer nach dem Vorgesagten erst infolge der festgestellten Wärmeeinwirkung ("Wärmestau"), in welchem Fall jedoch der Feuerversicherer unabhängig davon einzutreten hat, aus welcher (technischen) Ursache der Verbrennungsvorgang im Sinne eines sich über den Ort der ersten Entstehung (hier: Temperaturregelgerät) hinaus ausbreitenden Brandes entstanden war (Wussow, aaO 165; Martin, aaO 468 Rn 41 verneint eine Haftungsbegründung nach Ausfall eines Thermostaten nur im Zusammenhang mit Schäden "an den isolierenden Schichten der umschlossenen Feuerstätte", also soweit die Schadensauswirkungen des bestimmungsgemäßen Feuers im Herd verbleiben, sodass Schäden an elektrischen Einrichtungen, die "erst [wie hier] durch Nachfolgebrand entstehen", ebenfalls unter die Deckungspflicht des Feuerversicherers fallen: Martin, aaO 480 Rn 12). Auch unter diesem Aspekt ist daher kein Abweisungsgrund für das Klagebegehren zu finden. Hinsichtlich der Höhe des klägerisch geltend gemachten (und nach dem Vorgesagten von der beklagten Versicherung grundsätzlich zu deckenden) Versicherungsschadens hat das Erstgericht zwar zu den Anschaffungskosten, Demontage- und Leihofenkosten, diversen Professionistenarbeiten, dem Restwert verdorbener (Back-)Waren und von der beklagten Partei aus der Feuer- sowie einer Betriebsunterbrechungsversicherung geleisteter Teilzahlungen einzelne Feststellungen getroffen (Seite 5, 6 und 11 des Ersturteils = AS 269 ff), jedoch - mit Ausnahme der eingangs wiedergegebenen AFB – keine zum sonst zwischen den Streitteilen vereinbarten Bedingungsinhalt (insbesondere etwa zu der in der Berufung ON 50 als sekundärer Feststellungsmangel monierten Klausel Nr 191 [Aufräumungs- und Abfuhrkosten] sowie Art 1 Abs 7 lit c AFB [Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten]). Auch zum (über den gesetzlichen Zinsfuß hinausgehenden) Zinsenbegehren (des Klägers als Unternehmer) liegen keine Feststellungen vor. Das Berufungsgericht hat diesen Teilbereich unbehandelt gelassen, "nachdem schon dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers auf Deckung besteht", was jedoch - wie ausgeführt - nicht zutrifft.
Schon aus den getroffenen Feststellungen lässt sich auch der Höhe nach derzeit nicht beurteilen, in welchem Umfang eine Deckungspflicht betraglich exakt gegeben ist. Zunächst ist auf den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang zu verweisen (ON 20), in welchem dem Erstgericht die Feststellung des Restwertes des beim "Feuer" zerstörten Backofens aufgetragen worden war, welcher bei den Anschaffungskosten für den neuen, gleichartigen und gleich ausgestatteten angerechnet werden müsste. Der erkennende Senat hat diese Rechtsmeinung des Gerichtes zweiter Instanz in seinem gegen den hiegegen erhobenen Rekurs zurückweislichen Beschluss 7 Ob 159/02m (ON 24) ausdrücklich gebilligt. Im zweiten Rechtsgang heißt es hiezu - Seite 11 des Urteils = AS 275, 2. Absatz -, dass zusammen mit den Kosten des neuen Backofens (laut Seite 6 des Ersturteils = AS 270: S 449.691,24 = EUR 32.680,34 zuzüglich S 2.627,70 = EUR 190,96 an Kleinmaterial) abzüglich des Restwertes (der entgegen dem Auftrag des Berufungsgerichtes jedoch nicht festgestellt wurde) und abzüglich der restlichen Zahlung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung (Überstundenbeiträge für die Reparatur des Backofens) von EUR 1.090,09 "der Klagsbetrag verbleibt"; in Seite 6 des Urteils heißt es demgegenüber jedoch weiters, dass dem Kläger aus der Betriebsunterbrechungsversicherung wesentlich mehr, nämlich die Differenz von S 188.380 abzüglich S 150.380 aus der Feuerversicherung, ds S 38.000 bzw EUR 2.761,57, zugeflossen seien. Abgesehen vom immer noch unvollständig erledigten Aufhebungsauftrag aus dem ersten Rechtsgang ist damit auch - ungeachtet der nach dem Vorgesagten noch zu verbreiternden Bedingungslage - unklar, welcher Betrag tatsächlich dem Kläger aus der hier (allein) verfahrensgegenständlichen Feuerversicherung unter Abzug bereits erhaltener anderweitiger kongruenter Versicherungsleistungen (der beklagten Partei) zusteht. Da sohin insoweit insgesamt noch keine Spruchreife vorliegt und diesbezüglich auch eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist (wobei infolge nunmehriger Bejahung des Anspruchsgrundes zufolge dieser gegenüber den Vorinstanzen abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zufolge der aufgezeigten mannigfachen Unklarheiten und Widersprüche den Parteien auch nicht die Gelegenheit zu allfälligem ergänzenden, die Höhe betreffenden Vorbringen verschlossen werden soll), ist die Aufhebung (zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung) an das Prozessgericht erster Instanz sinnvoll und angebracht.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.