Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG wird der begünstigte Personenkreis für rückstellungsfähige Abfertigungszusagen erweitert, insbesondere um:
- Gesellschafter - Geschäftsführer mit einer Beteiligung ab 50 %
- Gesellschafter - Geschäftsführer mit Sperrminorität (weniger als 50%)
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften